Mit der Einführung der 15-Kilometer-Regel rückte die 7-Tage-Inzidenz wieder in den Fokus. Denn sie entscheidet darüber, ob in einer Region der Bewegungsradius eingeschränkt wird oder nicht. Hier sehen Sie, wo in Franken die Regel gilt und wie sich die Inzidenz in Ihrer Region zuletzt entwickelt hat.
- Corona-Regel: Seit 11. Januar 2021 gilt die 15-Kilometer-Regel für Hotspots
- Touristische Tagesausflüge für Bewohner von Corona-Hotspots verboten
- 15-Kilometer-Regel gilt in kreisfreien Städten und Landkreisen mit 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200
- Die Regel wird erst wieder gelockert, wenn Inzidenz sieben Tage in Folge unter 200 liegt
- So entwickelt sich die Inzidenz in Ihrer Region
Über kaum eine Corona-Maßnahme wurde Anfang des Jahres so viel diskutiert wie über die 15-Kilometer-Regel. Die Maßnahme ist seit dem 11. Januar 2021 gültig und gilt bis einschließlich 31. Januar 2021 (Stand 11.01.2021).
15-Kilometer-Regel in Corona-Hotspots: Wer ist betroffen - und was ist verboten?
Die 15-Kilometer-Regel besagt, dass der Bewegungsradius der Einwohner in Hotspot-Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 (mehr als 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner) beschränkt wird. Wandern, Rodeln, Skifahren oder Spazierengehen ist dann nur noch im Umkreis von 15 Kilometern rund um den Wohnort möglich. Gerechnet wird ab der Orts- beziehungsweise Stadtgrenze, nicht ab dem exakten Wohnort. Wie Sie den 15-Kilometer-Radius schnell und einfach berechnen können, lesen Sie hier.
Nicht betroffen sind Menschen, die zur Arbeit, zum Arzt oder zum Einkaufen unterwegs sind oder zum Beispiel ihr Kind in den Kindergarten oder zur Schule bringen wollen. Auch Gottesdienste gelten als triftiger Grund, den 15-Kilometer-Radius zu verlassen.
Entscheidend für die Einstufung als Hotspot sind die Werte des Robert-Koch-Instituts (RKI). Auch auf inFranken.de informieren wir Sie regelmäßig darüber, ob Ihre Region in Franken von der 15-Kilometer-Regel betroffen ist.
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Wichtig ist in dem Zusammenhang: Die Regel wird erst dann wieder aufgehoben, wenn die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen einer Woche sinken. Die Inzidenz muss also seit mindestens sieben Tagen in Folge unter dem Wert von 200 bleiben, damit die 15-Kilometer-Regel wieder aufgehoben werden kann. Um beurteilen zu können, wie sich die Inzidenz in Ihrer Region entwickelt, hilft Ihnen unsere Grafik weiter. Wählen Sie in der Dropdown-Liste einfach den Landkreis oder die kreisfreie Stadt aus, dessen Inzidenz Sie nachschauen möchten:
Über alle aktuellen Entwicklungen zur Corona-Pandemie halten wir Sie außerdem in unserem Ticker auf dem Laufenden. ak
Das Urteil des VGH zur Aufhebung der 15Km-Regel ist gelinde gesagt eine Katastrophe.
Natürlich klingt es im ersten Moment gut, dass die Rechtswidrigkeit der Coronaleine festgestellt wurde, aber die Begründung ist das Problem.
Man hat nicht etwa darüber entschieden, ob eine solche willkürliche Einschränkung grundsätzlich zulässig ist oder nicht, sondern man hat lediglich die genaue Definition der 15 Kilometer bemängelt und daher die Regelung aufgehoben. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit erübrigt sich dadurch - leider!
Das wird nun schlichtweg zur Folge haben, dass die Regierung in kürzester Zeit eine genauere Definition erarbeitet, den Text verständlicher macht und sämtliche schwammigen Regelungen detailliert ausformuliert, um in einer neuen, noch schärferen Verordnung die 15 Km sofort wieder in Kraft zu setzen. Es würde mich wundern, wenn das nicht noch diese Woche beschlossen werden würde.
Würde der VGH neutral urteilen, hätte er die Frage der Rechtmäßigkeit geklärt und damit künftigen, gleichartigen Beschränkungen einen Riegel vorgeschoben. So muss nun gegen die kommende Verordnung erneut geklagt werden.
"Wandern, Rodeln, Skifahren oder Spazierengehen ist dann nur noch im Umkreis von 15 Kilometern rund um den Wohnort möglich"
Das ist eine vorsätzliche Falschmeldung.
Wandern ist kein touristischer Tagesausflug.
Rodeln ist kein touristischer Tagesausflug.
Skifahren ist kein touristischer Tagesausflug.
Wandern ist erst recht kein touristischer Tagesausflug.
Wo tauschen diese Begriffe in der Änderungsverordnung zur elften Infektionsschutzverordnung auf?
"...so sind unbeschadet der §§ 2 und 3 touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt. "
Wo sind hier die Begriffe "Sport", "Spazierengehen" usw zu finden?
Nur wenn ein TAGESAUSFLUG unternommen wird, der obendrein auch noch zwingend TOURISTISCH sein muss, und bei dem dann einer der genannten Punkte unternommen wird, NUR DANN und ausschließlich NUR DANN liegt ein Verstoß gegen §25 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor.
Erzählt den Leuten doch nicht so einen Blödsinn. Ihr könnt ja gern appellieren, dass sie keinen Spaziergang machen, aber ihr braucht niemanden mit Falschmeldungen zu täuschen, nur damit die Leute zuhause bleiben. Wenn ihr der Ansicht seit, dass beispielsweise eine Radtour oder eine Wanderung nicht nur ein Ausflug, sondern ein Tagesausflug ist, und Sport nicht sportlichen, sondern touristischen Zwecken dient, dann hätte ich gern die Rechtsgrundlage dazu gesehen. Wir müssen darauf ja nicht lange warten, da sie euch sicher vollumfänglichst bekannt ist, wenn ihr den Leuten erzählt, was sie dürfen und was nicht. Das würdet ihr ja niemals tun, ohne die Verordnung selbst gelesen zu haben, nicht wahr?