Für die Heiligenstadter Wehr zählt jede Minute

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Die Heiligenstadter Feuerwehr wird auf Herz und Nieren geprüft. Foto: Carmen Schwind
Die Heiligenstadter Feuerwehr wird auf Herz und Nieren geprüft.  Foto: Carmen Schwind

Höchstens zehn Minuten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers vergehen, bis die Feuerwehr nach einem Alarm am Unglücksort ist.

Eine Pflichtaufgabe für Gemeinden ist es nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz, "dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird".
Gemeinden müssen ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Feuer wirksam bekämpfen und technische Hilfe leisten können. Für diese Leistung sieht die Vollzugsbekanntmachung des genannten Gesetzes eine sogenannte Hilfsfrist vor.


Notwendige Schlüsse

Das heißt, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann.
Um den
aktuellen Stand in der Marktgemeinde Heiligenstadt festzuhalten und vermeintliche notwendige Schritte daraus ableiten zu können, ist das Projekt "Feuerwehrbedarfsplanung" ins Leben gerufen worden. Gemeinsam mit dem Ingenieurbüro IBG will die Marktgemeinde einen Feuerwehrbedarfsplan erstellen. Hierzu gab es eine Auftaktveranstaltung mit Projektleiter Thomas Keller von IBG, Vertretern der Verwaltung, Marktgemeinderäten, Feuerwehrkommandanten und deren Vertretern.

"Die Gefahrenabwehr liegt im Selbstverwaltungsrecht der Kommunen", erklärte Thomas Keller dabei. Deshalb könne diese den Standard für das Verfahren festlegen. Dazu gebe es allerdings verschiedene Fachansätze.
Unverbindliche Hinweise finden sich beispielsweise im Merkblatt des Innenministeriums. "Da findet man allerdings keine Aussagen zum Beispiel zu technischer Hilfe", informierte Keller. Richtwertverfahren seien daher ausführlicher. Das Richtwertverfahren der IBG habe sich dabei an Gesetzgebungen anderer Bundesländer orientiert.

Das erste Ergebnis des Projekts wird ein Bericht sein. "Da ist der Istzustand definiert mit unseren Handlungsempfehlungen. Das ist ein Papier für die Fachebene und kann die Basis für den Feuerwehrbedarfsplan sein", erläutert der Ingenieur.

Danach werde ein Abstimmprozess mit Verwaltung, Räten und Feuerwehr stattfinden und der Feuerwehrbedarfsplan wird erstellt. "Dabei muss der Marktgemeinderat nicht unseren Empfehlungen entsprechen", gibt Keller zu Bedenken.
Inhalt des Feuerwehrbedarfsplan soll unter anderem sein: Beschreibung des Gefahrenpotenzials, Sicherstellung eines zweiten Rettungswegs, Ausrückzeiten, Zielerreichungsgrad, Gefahrenabwehrkonzept, Fahrzeug- und Feuerwehrhäuserkonzept mit deren Investitionsplanung und die dafür nötige Mindestpersonalausstattung.