Wenn die Person dennoch in der Einrichtung weiterarbeitet?
Verstöße gegen ein behördliches Tätigkeitsverbot sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro belegt werden können. Das gilt ebenso für die gesetzlichen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten. Die Bußgelder werden zwangsvollstreckt, im Grunde wie ein Strafzettel. Ganz theoretisch ist auch Erzwingungshaft denkbar.
Treffen die neuen Regelungen auch Pflegekräfte aus dem EU-Ausland?
Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten werden behandelt wie Inländer. Sie müssen beim Geimpften-Status nachweisen, dass sie mit einem hier zugelassenen Impfstoff geimpft sind. Dagegen bestehen meines Erachtens keine unionsrechtlichen Bedenken.
Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Impfnachweis gefälscht ist?
Da muss man zwischen öffentlichem Recht und Arbeitsrecht unterscheiden. Die Verwendung gefälschter Impfausweise kann eine Straftat sein oder eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld belegt wird. Im Verhältnis zum Arbeitgeber wäre das eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, kann also Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Schließlich kann Schadenersatz drohen, wenn der Nutzer des gefälschten Impfpasses nachweislich andere Personen im Betrieb infiziert hat.
Ist das Gesetz in Ihren Augen gut gemacht?
Nein, es hat klare handwerkliche Schwächen. Gilt das gesetzliche Tätigkeitsverbot ab dem 16. März für alle Beschäftigten oder nur für diejenigen, die dann noch neu eingestellt werden? Der Gesetzgeber dachte wohl nur an die Neueinstellungen, aber das steht so nicht im Gesetz. Dort steht: „Personen, die (…) ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen“. Das umfasst auch die schon bislang Tätigen. Darüber hinaus steht vieles nicht im Gesetz, sondern nur in den Drucksachen des Bundestages. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind nicht geregelt worden. Als Arbeitsrechtler würde ich mir wünschen, dass das nachgebessert würde.
Der bayerische Ministerpräsident plant "großzügige Übergangsregelungen". Aus Sicht eines Arbeitsrechtlers: Ist das sinnvoll?
Wenn die Übergangsregelungen dazu führen, dass das Gesetz de facto nicht ausgeführt wird, wirft das schon verfassungsrechtliche Fragen auf. Die von mir genannten arbeitsrechtlichen Probleme löst die faktische Aussetzung des Verwaltungsvollzugs jedenfalls nicht. Es bleibt dabei, dass die Beschäftigten im Gesundheitswesen grundsätzlich geimpft oder genesen sein müssen. Daraus ergeben sich die Fragen, ob der Arbeitgeber die Impfung verlangen kann, die Beschäftigung ungeimpfter Arbeitnehmer ablehnen kann, ob Entgelt fortgezahlt werden muss und ob abgemahnt und gekündigt werden darf. Hier allein auf die Untätigkeit der Gesundheitsämter zu hoffen, verschiebt diese Fragen nur in eine rechtliche Grauzone.
Was erwarten Sie ab 16. März?
Die meisten Beschäftigten werden ihre Impfung nachweisen oder haben das schon getan. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt ja schon eine Weile. Bei denen, die weder geimpft noch genesen sind und sich auch nicht impfen lassen wollen, müssten die Gesundheitsämter behördlich Nachweise anfordern oder ärztliche Untersuchungen anordnen, und dann Tätigkeitsverbote aussprechen. Aber jeder kann diese Maßnahmen verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. Auch wegen arbeits- und sozialrechtlicher Folgen kann man vor die Gerichte ziehen. Wegen der Unklarheiten im Gesetz wird da einiges auf die Gerichte zukommen.