Das würde heißen: Ratsbegehren angenommen, Bürgerbegehren abgelehnt.
Konstellation 2 Bei Bürgerentscheid 1 (Ratsbegehren) gibt es nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen: Die Frage aus Bürgerentscheid 1 ist dann gegen das Ratsbegehren entschieden.
Bei Bürgerentscheid 2 gibt es zugleich mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen: Die Frage aus Bürgerentscheid 2 ist dann im Sinne des Bürgerbegehrens entschieden.
Also Ratsbegehren abgelehnt, Bürgerbegehren angenommen.
Konstellation 3
Bei Bürgerentscheid 1 gibt es nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen: Die Frage aus Bürgerentscheid 1 ist dann gegen das Ratsbegehren entschieden.
Bei Bürgerentscheid 2 gibt es nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen: Die Frage aus Bürgerentscheid 2 ist dann gegen das Bürgerbegehren entschieden.
Also gilt: Der Stadtrat ist in diesem Fall bei seinen Beschlüssen zu dem Thema nicht an einen Willen der Bürgerschaft, sondern nur an Recht und Gesetz gebunden.
Eine solche Konstellation kann aber nicht nur dann eintreten, wenn Teile der Bürgerschaft ungeschickt abstimmen, etwa auch dann, wenn Abstimmende ganz bewusst sowohl gegen das Rats- als auch gegen das Bürgerbegehren stimmen - das könnte zum Beispiel sein, weil sie sich für das Muna-Gelände eine völlig andere Nutzung wünschen würden als zur Abstimmung steht.
Konstellation 4
Bei Bürgerentscheid 1 gibt es mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen: Die Frage aus Bürgerentscheid 1 ist dann im Sinne des Ratsbegehrens entschieden.
Bei Bürgerentscheid 2 gibt es mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen: Die Frage aus Bürgerentscheid 2 ist dann im Sinne des Bürgerbegehrens entschieden.
Die beiden zur Abstimmung gestellten Fragen sind dann "in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet" (Artikel 18 a Absatz 12 Satz 3 Bayerische Gemeindeordnung) worden.
Jetzt kommt es auf die Stichfrage an; nur für diese Konstellation wurde die Stichfrage gestellt:
Es gilt nun diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht.
Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.