In einer Pressemitteilung der Stadt Bamberg verschwindet der Bezug zur Partei, die Kernaussage bleibt bestehen.
Es war Herbst 2016, als der Bamberger Erzbischof Ludwig Schick etwas sagte, das ihm zahllose Hassbotschaften einbrachte: Bei einer Podiumsdiskussion in Nürnberg war der Geistliche gefragt worden, ob er sich einen muslimischen Bundespräsidenten vorstellen könne. Schick hatte geantwortet, dass er dafür derzeit keine gesellschaftliche Mehrheit sähe. Sollte es jedoch durch demokratische Entscheidungen dazu kommen, werde die Kirche diese akzeptieren.
Unter anderem Anhänger der Alternative für Deutschland (AfD) griffen das Thema im Internet und speziell auf Facebook auf. Mancher Kommentator ging mit seiner digitalen Aussage zu weit: In einem Fall wurde beispielsweise ein Nutzer gerichtlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 4000 Euro verurteilt. In einem anderen Fall wurde ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen vom Bamberger Amtsgericht freigesprochen: Die Äußerung des Mannes sei zwar "äußerst geschmacklos und unangemessen" gewesen, sei jedoch gleichwohl von der Meinungsfreiheit gedeckt, begründete die Richterin ihre Entscheidung im Januar dieses Jahres.
Klage gegen Pressemitteilung
Aktuell wandte nun noch eine andere Justizbehörde geltendes Recht an: das Verwaltungsgericht in Bayreuth. Die AfD hatte gegen die Bamberger Stadtverwaltung geklagt: Es ging um eine städtische Pressemitteilung aus dem November 2016, in der sich die Stadtspitze mit dem Bamberger Erzbischof nach seiner Äußerung solidarisch gezeigt hatte: Oberbürgermeister Andreas Starke (SPD) und die Bürgermeister Christian Lange (CSU) und Wolfgang Metzner (SPD) hatten den Bamberger Erzbischof Schick "gegen Angriffe von rechts" in Schutz genommen, wie es die Pressestelle der Stadt in einer aktuellen Meldung formuliert. Vor dem Bayreuther Verwaltungsgericht stimmten nun beide Seiten einem sogenannten Vergleich zu.
"Ein Vergleich ist eine Art gegenseitiges Nachgeben. Er beendet das Verfahren, ohne dass ein Urteil ergehen muss", erklärt dazu Michael Lorenz, Sprecher des Verwaltungsgerichts in Bayreuth. Durch dieses Vorgehen könnten sich die Beteiligten beispielsweise langwierige Prozesse ersparen und mit geringeren Gerichtsgebühren rechnen.
"Mit diesem Vergleich wird auch die Rechtsauffassung der Stadt Bamberg bestätigt, dass eine kritische Auseinandersetzung mit politischen Erklärungen grundsätzlich möglich bleiben muss", heißt es in einer Mitteilung zu der gerichtlichen Einigung aus dem Rathaus. Die Pressemitteilung habe überwiegend Bestand.
Auf der Internetseite der AfD liest sich das Ganze etwas anders: "Erneuter Erfolg der AfD vor Gericht: Stadt Bamberg verpflichtet sich zur Löschung weiterer Textpassagen", lautet die Überschrift. Die Behauptung, dass die AfD in ihrem Facebook-Post zu kriminellen Handlungen aufgerufen habe, sei der Stadt bereits Ende 2016 einstweilig durch das Verwaltungsgericht verboten worden. Dieses habe der AfD dann aufgegeben, eine Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, deshalb die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Behörde schlug in der mündlichen Verhandlung schließlich einen Vergleich vor, den beide Seiten annahmen. Das Ergebnis in einfachen Worten formuliert: Die Bezeichnung "AfD" und ein Halbsatz verschwinden aus der besagten 2016er-Pressemitteilung, der Großteil des Textes bleibt erhalten. Er ist noch immer - nun in aktualisierter Form - im Internet zugänglich.
Der Sprecher des Verwaltungsgerichts bringt es auf den Punkt: "Der Bezug zur AfD ist raus."
Von den Juristen der Stadt heißt es dazu: "Die Stadt Bamberg stimmte dem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts zu. Damit ist auch der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Februar 2018 entsprochen worden, wonach das Recht auf chancengleiche Teilnahme von Parteien am politischen Wettbewerb unter Beachtung der Gebote staatlicher Neutralität und Sachlichkeit zu gewährleisten ist. Andererseits bleibt das Recht der Meinungsfreiheit unberührt."
Michael Lorenz erläutert, dass das Gericht in der Verhandlung klargestellt habe: Auch das Äußerungsrecht eines Bürgermeisters unterliegt rechtlichen Grenzen. Demnach finde die Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters im politischen Meinungskampf ihre Grenzen im Sachlichkeitsgebot. Ebenfalls sei bei der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Sachlichkeit geboten.
Die Anspielung auf "Hasstiraden in den sozialen Medien" jedenfalls bleibt erhalten.