In Bamberg hat eine Drohne eine Frau im Gesicht verletzt, als ein Tourist sein Fluggerät steigen lassen wollte. Mittlerweile gibt es etliche Auflagen.
Ein Mensch wird am Kopf von einer Drohne getroffen - einen solchen Vorfall hat es in Bamberg noch nicht gegeben, bestätigt Stadtsprecherin Ulrike Siebenhaar. Eine junge Bambergerin war am Dienstag auf der Unteren Mühlbrücke von einer umherschwirrenden Drohne verletzt worden. Laut Polizeibericht hatte ein Tourist das kleine Fluggerät dort gegen 10 Uhr morgens steigen lassen. Die Fußgängerin übersah offenbar die Drohne und wurde auf Höhe ihres Gesichts verletzt - wohl nur leicht, das Flugobjekt soll sehr klein und leicht, per Smartphone steuerbar sein, wie Christian Heyd, Sprecher der Polizei Bamberg-Stadt, auf Nachfrage erklärt.
Dennoch ist es kein Spaß. Die Frau hatte Glück: Die Sache hätte sprichwörtlich ins Auge gehen können. Der Pilot hat nun eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung am Hals.
Der Fall zeigt: Der Start einer Drohne in der Bamberger Innenstadt ist nicht unproblematisch. Zwar sei es unbedenklich, wenn jemand privat auf den Wiesen im Bereich der Altenburg eine kleine Drohne steigen lassen will, erklärt Stadtsprecherin Ulrike Siebenhaar. Doch gilt generell ein Flugverbot über Menschenansammlungen, wie sie an neuralgischen Punkten in Bamberg durchaus häufig vorhanden sind.
Flüge über Menschen verboten
Sprich: Wer eine Drohne am Domplatz oder Maxplatz fliegen lassen will, darf das nicht. Das gilt für private, vor allem aber auch für professionelle Drohnenflüge, etwa bei Filmaufnahmen eines Kamerateams. Neben einer allgemeinen Aufstiegsgenehmigung benötigen professionelle Drohnenfilmer auch eine Drehgenehmigung, die es bei der Stadt gibt.
Ein Flug in der Innenstadt ist streng genommen nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme könnte die Luftfahrtbehörde ausstellen: "Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt", heißt es in einer Gesetzesnovelle der bundesweiten "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten".
Seit April gibt es klare Regeln
Die Rechtslage bei Drohnenflügen war lange Zeit unklar. Erst seit im April die Novelle in Kraft getreten ist, hat sich das geändert. So sind Drohnen ab 250 Gramm mit einer Plakette zu versehen, auf der Name und Adresse des Besitzers stehen. Ab zwei Kilogramm muss der Pilot zusätzlich einen Kenntnisnachweis für den Betrieb von Flugmodellen besitzen, eine Art Pilotenlizenz.
Die Novelle regelt auch, dass ein Flug über Privatgrundstücke ebenso verboten ist, vor allem mit Drohnen, die 250 Gramm oder mehr wiegen, oder die mit Kameras und Aufnahmegeräten ausgestattet sind.
Ulrike Siebenhaar rät Drohnenbesitzern im Zweifelsfall, sich bei der Stadt zu erkundigen, was erlaubt und was nicht zulässig ist. Den Mini-Drohnen-Unfall am Dienstag wird die Stadt im Übrigen nicht weiter verfolgen. "Wir unternehmen keine weiteren rechtlichen Schritte", sagt die Stadtsprecherin.
Drohnen: Das ist zu beachten
Genehmigungsfrei: Bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm ist der Betrieb von Drohnen privat ohne Erlaubnis möglich. Fluggeräte, die mehr wiegen, darf man nur auf Modellflugplätzen oder mit Einverständnis des zuständigen Landesamtes steigen lassen. Auch für gewerbliche Einsätze benötigt man eine Genehmigung.
Vorschriften: Der Drohnenpilot muss während des Betriebs sein Fluggerät jederzeit ohne Hilfsmittel sehen können, die maximale Flughöhe darf 100 Meter nicht übersteigen. Bemannten Luftfahrzeugen muss ausgewichen werden. Über Verkehrswegen und Menschenansammlungen ist der Flug verboten, ebenso über Krankenhäusern, Kraftwerken und Gefängnissen. Wer seine Drohne in einem Abstand von weniger als 1,5 Kilometer zu einem Flughafen steigen lassen will, braucht eine Erlaubnis der Luftaufsicht.
Eine Frage der Versicherung - Was Drohnen-Besitzer wissen sollten
Übergangsfrist: Für die Kennzeichnungspflicht von Drohnen ab 250 Gramm und der Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises für Drohnen ab zwei Kilogramm gilt noch eine Übergangsfrist bis Oktober.