Zwei Gruppierungen im Raum Hammelburg hat es schon getroffen: Wegen formaler Mängel wurden Nominierungsversammlungen für die Kommunalwahl im März für ungültig erklärt:
Die Gemeinde Wartmannsroth wies in dieser Woche die Freie Wählergemeinschaft Schwärzelbach darauf hin, dass sie nicht rechtzeitig und vollständig zur Versammlung am vergangenen Freitag eingeladen hatte. "Es muss klar sein, wer einlädt und wer eingeladen ist", sagt der Wartmannsrother Geschäftsleiter und Wahlleiter Daniel Görke. Bei offenen Gruppierungen müssten sich alle Bürger angesprochen fühlen: "Es muss eine Anstoß-Wirkung davon ausgehen", nennt Görke als juristischen Grundsatz.
Bereits im Juni war der erste Anlauf bei der Nominierung des Ramsthaler CSU-Bürgermeisters Alfred Gündling zum Bürgermeister-Kandidaten schief gegangen. "Das lag uns gar nicht vor", stellt Michael Unsleber von der Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf klar.
Tagesordnung nicht vollständig
Stattdessen hatte die CSU intern bereits Mängel erkannt: "Auf der Einladung fehlten drei wesentliche Tagesordnungspunkte", berichtet Detlef Heim, von der CSU-Geschäftsstelle im Bundestagswahlkreis. In der Tagesordnung wurde unter anderem vergessen, die Einsetzung eines Beauftragten für die Wahl anzukündigen, der den Wahlvorschlag bei der Gemeinde einreicht. Zudem hätten zehn Unterstützer und zwei Unterzeichner des Protokolles benannt werden müssen. Mittlerweile ist Gündling neu nominiert.
"Die Ladung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten", nennt das Landratsamt Bad Kissingen als Grundsatz. Darunter fallen laut Kreis-Wahlleitung grundsätzlich alle Anhänger der Partei oder Wählergruppe: "Also jeder, der zu der politischen Gruppierung steht und ihre Ziele mitverfolgt." Besonderheiten gibt es bei so genannten organisierten Wahlvorschlagsträgern, also Parteien und vereinsmäßig organisierte Wählergruppen, die per Satzung zum Beispiel die Mitwirkung an Aufstellungsversammlungen per Satzung auf ihre Mitglieder beschränken oder eine Delegiertenlösung vereinbaren können.
Mitglieder könnten dann öffentlich oder einzeln schriftlich geladen werden. "Eine persönliche Ladung kommt somit nur dann in Betracht, wenn sich die Mitglieder eines Wahlvorschlagsträgers eindeutig bestimmen lassen", teilt das Landratsamt mit. Außerdem müsse die Form der Ladung zuvor festgelegt worden sein - etwa durch eine Satzung.
Anzeige oder Aushang nötig
In allen anderen Fällen müssen Gruppierungen öffentlich zu ihren Aufstellungsversammlungen einladen, etwa durch eine Anzeige in der Tageszeitung oder einen Aushang. "Es darf keine reine Termin-Veröffentlichung sein, und es muss mindestens drei Tage vorher geladen werden", stellt Daniel Görke von der Gemeinde Wartmannsroth klar. Deshalb empfehle er allen Gruppierungen grundsätzlich einen öffentlichen Aushang. Das müsse nicht in einem Kasten der Gemeinde sein, sondern einfach an einem öffentlich zugänglichen Ort. Als Wahlleiter sei er in diesem Punkt vor allem deshalb so kleinlich, damit Gruppierungen nicht kurz vor Ende der Nominierungsfrist noch aus formellen Gründen von der Kommunalwahl ausgeschlossen werden können.
Das Landratsamt teilt zudem mit, dass dem Sachgebiet Kommunale Angelegenheiten bislang keine Informationen über ungültige Nominierungen auf Gemeindeebene vorliegen. Offiziell einreichen können die Gruppierungen ihre Wahlvorschläge sowieso erst ab dem 17. Dezember, allerdings prüfen die meisten Wahlleiter auf Nachfrage die Unterlagen bereits vorab. Auch bei der CSU berät Detlef Heim die Ortsvorsitzenden am liebsten bereits vor der Nominierungsversammlung.