Ende 2020 beantragte der Schondraer Gemeinderat ein Disziplinarverfahren gegen Bürgermeister Bernold Martin (CSU). Nun liegt die Entscheidung der Öffentlichkeit vor. So richtig gut kommt das Ortsoberhaupt dabei nicht weg.
Es war in der jüngsten Gemeinderatssitzung, als Bürgermeister Bernold Martin folgenden Satz sagte: "Ich möchte euch mitteilen, dass das Disziplinarverfahren gegen mich eingestellt wurde." Kommentare oder Nachfragen gab es aus dem Gremium keine. Dabei steckt hinter dem Vorgang viel mehr.
Kurze Rückblende: Es war kurz vor Weihnachten 2020, als der Schondraer Gemeinderat einen Antrag auf das Disziplinarverfahren gegen Bernold Martin an das Landratsamt in Bad Kissingen schickte. Der Vorstoß beruhte auf einem einstimmigen Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung - ohne Bürgermeister.
In einer Pressemitteilung des Gremiums vom Februar 2021 hieß es: "Nach Auffassung der Gemeinderäte hat Bürgermeister Bernold Martin in den letzten Gemeinderatssitzungen nur unzureichend über seine Amtsführung Rechenschaft ablegen können. Es gab Ungereimtheiten, die auch nach längerer Diskussion im Gemeinderat nicht geklärt werden konnten."
Horst Conze, der Überbringer der Mitteilung sagte, es gehe darum, dass der Bürgermeister in Sitzungen oft nicht vorbereitet sei, er seine Informationspflichten - auch gegenüber seinen Stellvertretern - verletze und eigenmächtig Entscheidungen treffe. Der Gemeinderat könne daher seine Unterstützungs- und Kontrollpflicht nicht wahrnehmen.
Auflage: "vierstelliger Geldbetrag"
Auf Nachfrage bestätigt Bernold Martin noch einmal die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen ihn. Die Entscheidung sei ihm bereits Ende April mitgeteilt worden; ein offizielles Schreiben mit Begründung erhielt er Mitte Mai. Über die Gründe der Einstellung und eventuelle Auflagen möchte der Schondraer nichts sagen.
Die Redaktion hat bei der zuständigen Bayerischen Landesanwaltschaft in Ansbach nachgefragt. Michael Pahlke, der stellvertretende Pressesprecher, teilt mit, dass das Disziplinarverfahren "gegen Zahlung eines vierstelligen Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung eingestellt worden" sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, "dass sich die Dienstpflichtverletzungen des kommunalen Wahlbeamten als noch minder schwer darstellen und die Schuld des Beamten als gering einzustufen ist", so der Oberlandesanwalt.
Geprüft wurden laut ihm insbesondere Verstöße des kommunalen Wahlbeamten gegen seine Organzuständigkeit (dabei geht es um Entscheidungen, die der Bürgermeister selbst treffen oder bei denen er den Gemeinderat einbeziehen muss, d. Red.), gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze sowie gegen die ordnungsgemäße Dienstausübung. "Ein Teil der Vorwürfe hat sich im Zuge der Ermittlungen erhärtet, während mit Blick auf eine Reihe weiterer Vorwürfe keine Dienstpflichtverletzungen des kommunalen Wahlbeamten festgestellt werden konnten."