Verbraucher, die bei Sonderangeboten im Supermarkt zugreifen, können sich nun sicherer fühlen. Oftmals war unklar, ob der beworbene Preis tatsächlich der günstigste war. Ein wegweisendes Gerichtsurteil gegen den Discounter Netto sorgt jetzt für mehr Transparenz und Klarheit an der Kasse.
Nun herrscht Klarheit: Wenn Händler mit einer Preisermäßigung werben, müssen sie dabei für Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung betont. Im konkreten Fall ging es um eine Werbung des Lebensmitteldiscounters Netto. Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, weil sie in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sah.
Der Discounter hatte in einem Prospekt ein Kaffee-Produkt mit der Aussage beworben, dieses sei um 36 Prozent heruntergesetzt worden. Dabei wurde der aktuelle Preis (4,44 Euro) sowie der Preis der Vorwoche (6,99 Euro) genannt. Die Krux: Erst in einer Fußnote konnte der Verbraucher nachlesen, dass das Produkt in den letzten 30 Tagen schon einmal 4,44 Euro gekostet hatte. Derzeit ist übrigens vor allem die Butter, die im Einzelhandel immer billiger wird.
Fußnote reicht nicht - Supermärkte müssen niedrigsten Preis besser kennzeichnen
Eine Vorschrift zum Schutz von Verbrauchern besagt: Wenn ein Händler mit einem Rabatt wirbt, muss er auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Lange wurde aber darüber gestritten, wie genau diese Information dargestellt werden muss – ob sie zum Beispiel einfach in einer Fußnote versteckt werden darf.
Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr bereits entschieden, dass sich Werbeaussagen wie ein «Preis-Highlight» auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und Rabatt-Prozente auch auf dieser Basis berechnet werden müssen. Auch der BGH betonte nun, es reiche nicht, den Referenzpreis in beliebiger Weise anzugeben. Er müsse für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. (Az. I ZR 183/24)
Die Werbung des beklagten Discounters werde diesen Anforderungen nicht gerecht und sei daher unzulässig, entschied der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Den Verbrauchern werde durch die unzureichende Angabe des Referenzpreises eine wesentliche Information vorenthalten. Der Senat wies die Revision von Netto gegen ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zurück.
Es gibt noch eine zweite Discounter-Kette, die ebenfalls den Namen Netto trägt. Sie ist vor allem im Norden und Osten Deutschlands zu finden und unter anderem an dem Hund im Firmenlogo zu erkennen. Die Klage, um die es am BGH ging, richtet sich aber gegen die größere Einzelhandelskette Netto Marken-Discount mit Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof bei Regensburg.