Dürfen private Luftbilder von Wohnhäusern ohne Zustimmung der Eigentümer auf Google Maps und Google Earth veröffentlicht werden? Ein deutsches Gericht hat über diese Frage entschieden.
Luftbildaufnahmen eines in Deutschland befindlichen Grundstücks dürfen nicht auf Google Earth oder Google Maps veröffentlicht werden, wenn der Eigentümer des Grundstücks dem widerspricht. Dies entschied das Landgericht in Frankfurt am Main. "Niemand muss es hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden, jedenfalls wenn Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind", lautete das Urteil.
Der Hintergrund dieser Entscheidung ist die Klage eines Familienvaters, der ein Wohnhaus in der Mainmetropole besitzt. Bereits in der Vergangenheit hatte er erfolgreich durchgesetzt, dass Bilder seines Hauses auf Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht werden. In dem aktuellen Verfahren wehrte er sich nun gegen die Veröffentlichung von Bildern seines Grundstücks auf Google Earth und Google Maps. Diese Dienste stellen die Erdoberfläche mittels Luftbildaufnahmen und Satellitenbildern dreidimensional dar.
Landgericht Frankfurt am Main gibt Kläger recht
Laut Angaben des Gerichts zeigen die aktuell verwendeten Luftbildaufnahmen auch den rückwärtigen Bereich des Grundstücks, der für Passanten von der Straße aus nicht einsehbar ist. Erschwerend komme hinzu, dass Google sein Bildmaterial heimlich durch "Ausspähung" erlange, hieß es. Die aus großer Höhe erstellten Aufnahmen würden nicht vorher angekündigt und blieben von den Betroffenen unbemerkt. Es sei daher unmöglich, einzelne Bereiche des Grundstücks vor einem Überflug zu verdecken. Google könne sich nicht erfolgreich auf die Informationsfreiheit der Internetnutzer berufen. "Google bedient mit seinen Diensten den 'Abenteuergeist' des Menschen, der die Welt – und sei es auch nur digital – erkunden will.
Google will damit zu einer Demokratisierung von Wissen und einer transparenten Informationsgesellschaft beitragen. Dieser Zweck ist legitim, aber wegen des belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum des Grundstückseigentümers nicht schutzwürdig", urteilte die Kammer. Denn der "Abenteuergeist" erschöpfe sich in der Befriedigung von Neugier oder unredlichen Absichten, wie etwa der Vorbereitung eines Einbruches. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.