Corona-Regeln Bayern: Inzidenz über 35 - wo brauche ich einen Test oder Impfnachweis?
In Landkreisen mit einer Inzidenz von über 35 gilt in Bayern die 3G-Regel. Wo muss ich jetzt überall einen Impfnachweis oder Corona-Test vorzeigen?
Marius Becker (dpa)
Liegt in einem Landkreis die Inzidenz über 35, greift seit dem 23. August die 3G-Regel. In vielen Bereichen ist der Zutritt nur dann gestattet, wenn ein Nachweis über Corona-Impfung, Genesung oder ein negativer Test vorgezeigt werden kann. Doch wo überall gilt die 3G-Regel?
Seit 23. August gilt in Bayern die 3G-Regel
Ab einer Inzidenz von 35 ist ein Nachweis über Impfung, Genesung oder negativer Corona-Test nötig
Wo überall gilt die Nachweispflicht?
Laut den neuen Corona-Regeln in Bayern gibt es wieder mehr Einschränkungen für Regionen mit einer hohen Sieben-Tage-Inzidenz. Da nun viele Menschen bereits geimpft sind, wurde - auch bundesweit - die Inzidenz von 35 als neuer Schwellenwert für Verschärfungen festgelegt. In den Städten und Landkreisen, die diesen Wert überschreiten, gilt seit dem 23. August die sogenannte 3G-Regel.
3G-Regel ab Inzidenz 35: Wo muss ich einen Nachweis vorzeigen?
Die drei G stehen dabei für geimpft, genesen und getestet. Sie sind Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens. Dafür muss jedoch ein Nachweis erbracht werden, also ein Impfzertifikat oder Impfpass, Genesenen-Zertifikat oder ein negativer Corona-Test. Doch wo überall brauche ich einen Nachweis?
Die folgenden Bereiche sind von der 3G-Regel betroffen:
Innengastronomie
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (öffentlich und privat)
körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen (z.B. Friseur)
Sport in geschlossenen Räumen
Krankenhausbesuche (auch Vorsorge- und Reha-Einrichtungen)
Beherbergung
Wer nicht geimpft oder genesen ist, kann entweder einen PCR-Test oder einen Antigen-Schnelltest als Nachweis vorzeigen. Der PCR-Test darf dabei nicht älter als 48 Stunden sein, der Schnelltest nicht älter als 24 Stunden. Für längere Übernachtungen im Hotel muss außerdem beachtet werden, dass nicht nur bei der Ankunft, sondern zusätzlich alle 72 Stunden ein negatives Testergebnis vorgelegt werden muss. Für Besucher und Mitarbeitende in Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen bleibt die Testpflicht unabhängig von der Inzidenz in der jeweiligen Region bestehen.
Die große Ausnahme von der 3G-Regeln sind Kinder bis sechs Jahre und Schüler*innen. Schulkinder werden beispielsweise in der Schule regelmäßig getestet. Was für die Ferienzeit gilt, könnt ihr hier nachlesen.
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