Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, unter welchen Bedingungen die Beitragspflicht der Rundfunkgebühren verfassungswidrig wäre. Die öffentlich-rechtlichen Sender können aufatmen ...
Die Rundfunkgebühren sind vielen Bürgerinnen und Bürgern ein Dorn im Auge. Unter welchen Bedingungen die Beitragspflicht verfassungswidrig sein würde, hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Am Mittwoch wurde diesbezüglich ein richtungsweisendes Urteil verkündet - klar zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender.
Demnach legten die Richter fest, dass die Beitragspflicht der Rundfunkgebühren erst dann als verfassungswidrig infrage komme, wenn das gesamte Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Sender über mindestens zwei Jahre hinweg grobe und regelmäßige Defizite bei Vielfalt und Ausgewogenheit aufweise. Für alle Gegner der Rundfunkgebühren bedeutet das eine Hürde, die nahezu unüberwindbar scheint.
Klägerin sah "generell strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
Zuvor hatte eine Klägerin argumentiert, ARD, ZDF und Deutschlandradio würden ihren Programmauftrag nicht erfüllen, weil sie zu einseitig und nicht ausgewogen genug berichteten. Wegen mangelnder Meinungsvielfalt sehe sie ein "generell strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".
Das Gericht wies diese Argumentation im Kern zurück: Es gebe keine direkte Verknüpfung zwischen der Beitragspflicht und der Programmqualität im Einzelfall. Bürgerinnen und Bürger können angebliche Programmdefizite nicht einfach der Zahlungspflicht entgegenhalten.
Wie die Richter weiter klarstellten, sei die Schwelle für eine Verfassungswidrigkeit bewusst hoch angesetzt, weil die Sender sich auf ihr Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus dem Grundgesetz berufen können. Nur ein "grobes Missverhältnis" zwischen Beitragslast und Programmqualität über einen längeren Zeitraum könnte eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auslösen. Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin erscheine dies "zweifelhaft".
Das Urteil wurde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der muss nun anhand der Leitlinien aus Leipzig prüfen, ob überhaupt hinreichende Anhaltspunkte für systematische Programmdefizite vorliegen.