Weil in unmittelbarer Nähe eine Frau vergewaltigt wurde, wies die Stadt Eichstätt auf einem großen Parkplatz Frauenparkplätze aus. Dagegen klagt nun ein junger Mann aus dem Rheinland. Er fühlt sich diskriminiert - und sieht auch eine Diskriminierung von Frauen.
Wenn eine Stadt Frauenparkplätze ausweist, diskriminiert sie dann Männer - oder sogar Frauen? Mit dieser Frage befasst sich an diesem Mittwoch (10.00 Uhr) das Verwaltungsgericht München.
Stein des Anstoßes ist ein städtischer Parkplatz im oberbayerischen Eichstätt. Nach der Vergewaltigung einer Frau im Jahr 2016 entschied sich die Stadt, dort Frauenparkplätze auszuweisen: gut beleuchtet, nicht so abgelegen. Dafür wird sie jetzt verklagt. Dominik B. Bayer aus dem Rheinland, Jahrgang 1992, war zu Besuch in Eichstätt, fühlte sich von den Frauenparkplätzen dort diskriminiert und zieht deshalb vor Gericht.
Er selbst will dazu vor der Verhandlung nichts sagen - erst danach. Nach Gerichtsangaben sieht er das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verletzt. Er gebe an, dass mit den Parkplätzen nicht nur Männer diskriminiert werden - sondern auch Frauen, weil die Plätze suggerierten, dass sie nicht so weit laufen könnten und schutzbedürftig seien.
Beschilderung nicht rechtlich bindend
"Es ist nun einmal statistisch erwiesen, dass Frauen häufiger Opfer von Gewaltdelikten werden als Männer", sagt dagegen Hans Bittl. Er leitet das Rechtsamt der Stadt und scheint einigermaßen fassungslos über die Klage. "Es geht allein um Sicherheitsgründe." In unmittelbarer Nähe gebe es ein Altenheim, viele Frauen träten dort spät abends oder früh morgens im Dunkeln den Schichtdienst an.
Die Schilder an den Parkplätzen seien "reine Hinweisschilder", betont Bittl. Wenn sich ein Mann mit seinem Auto dorthin stelle, könne der noch nicht einmal belangt werden. Trotzdem störte die Beschilderung den jungen Mann offenbar so sehr, dass er die Stadt verklagte.
Im Gegensatz zu einem Schild, das auf einen Behindertenparkplatz hinweist, sind Schilder für Frauenparkplätze in der Straßenverkehrsordnung ebenso wenig vorgesehen wie für Eltern-Kind-Parkplätze. Nach Angaben des ADAC stellt sich darum die Frage, wie "rechtswirksam" diese Schilder auf öffentlichen Parkplätzen sein können.