- Deine Rechte als Mieter*in
- Die Anzahl deiner Schlüssel
- Schlüssel verloren: Was nun?
- Die Rückgabe der Schlüssel
Mietest du ein Haus oder eine Wohnung, ist die Freude im ersten Moment groß. Doch immer wieder kommt es vor, dass das Streitthema Schlüssel aufkommt: Darf dein Vermieter oder deine Vermieterin einen Schlüssel zu der Wohnung behalten oder nicht?
Der Schlüssel-Streit: Deine Rechte
Um dem Schlüssel-Streit aus dem Weg zu gehen und die Freude an der neuen Wohnung nicht zu dämpfen, ist es sinnvoll, zu wissen, welche Rechte du hast. So kannst du sichergehen, dass dir im Falle eines Konfliktes nichts erzählt wird, was rechtlich nicht korrekt ist.
Grundsätzlich gilt laut § 535 des BGB: "Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren." Daraus lässt sich schließen, dass dir als Mieter*in die Wohnung oder das Haus zum vollständigen, alleinigen Gebrauch überlassen wird. Der Vermieter oder die Vermieterin ist also dazu verpflichtet, dir als Mieter*in sämtliche Schlüssel, also alle Haus- oder Wohnungs-, Briefkasten-, Keller- und Garagen-Schlüssel auszuhändigen.
Oft wird dabei von Vermieter*innen das Argument aufgeführt, einen Schlüssel für den Notfall behalten zu wollen; dies ist jedoch rechtlich nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn du als Mieter*in ausdrücklich einwilligst, dass der Vermieter oder die Vermieterin einen Schlüssel behält. Diese Regelung hat das Oberlandesgericht Celle im Jahr 2006 beschlossen. Dennoch gewährt ihm*r der Besitz eines Schlüssels natürlich nicht automatisch uneingeschränktes Betreten deines Hauses oder deiner Wohnung: Hier bedarf es einer expliziten Einwilligung von dir. Auch in einer Notfallsituation hat er oder sie keinen Anspruch auf den Eintritt in das Mietobjekt: Geht es um Leben oder Tod, darf die Polizei oder die Feuerwehr die Tür durch Aufbrechen öffnen. Der Zweitschlüssel ist auch im Falle eines Notfalls nicht zwangsläufig erforderlich.
Regeln zu der Anzahl der Schlüssel, zum Schlüsselverlust und zur Rückgabe
Wie viele Schlüssel du als Mieter*in bekommst, ist unterschiedlich. Ein Bezugspunkt ist hier, wie viele Bewohner*innen einziehen; dies wurde vom Landgericht Berlin beschlossen. Dennoch kannst du einen zusätzlichen Schlüssel beantragen, wenn du beispielsweise für eine Putzhilfe oder eine*n Freund*in einen weiteren Schlüssel benötigst. Zudem steht es dir zu, einen zusätzlichen Schlüssel anfertigen zu lassen; in diesem Falle musst du die Kosten jedoch selbst tragen und den Vermieter oder die Vermieterin darüber in Kenntnis setzen.
Verlierst du einen oder mehrere Schlüssel, musst du den Vermieter oder die Vermieterin umgehend darüber informieren. Bist du für den Verlust selbst verantwortlich, musst du in der Regel auch die Kosten für den Schlossaustausch übernehmen.
Wurde der Schlüssel hingegen gestohlen oder ist ein Unfall passiert, für den du keine Schuld trägst, wird die vorliegende Situation individuell bewertet. Wird beispielsweise vermutet, dass du selbst leichtsinnig gehandelt hast, musst du haften; ist zu erwarten, dass du keinen Einfluss auf die Situation hattest, zahlst du den Schlossaustausch nicht.
Fazit
Alle Schlüssel, die du zu Beginn der Miete bekommen hast, musst du bei einem Auszug wieder persönlich zurückgeben. Um die Ausgangsfrage zu beantworten: Als Mieter*in steht es dir zu, alle vorhandenen Schlüssel zur angemieteten Wohnung zu erhalten, die Vermieter*innen dürfen kein Exemplar behalten. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn du dem Vermieter oder der Vermieterin explizit die Erlaubnis erteilst, einen Schlüssel aufzubewahren.