2026 kommt es zu Änderungen beim Bürgergeld. Insbesondere der Wegfall der bisherigen Karenzzeit für Vermögen sorgt für Diskussionen. Welche Konsequenzen die Reform mit sich bringt.
- Was ist die Karenzzeit beim Bürgergeld?
- Welche Freibeträge gelten künftig?
- Welche Konsequenzen hat die Reform für Bürgergeld-Empfänger?
Das Bürgergeld wird zur Grundsicherung – mit erheblichen Konsequenzen. Denn ab 2026 entfällt die Karenzzeit, in der vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt wurde. Das bedeutet, die Ersparnisse der Antragsteller werden sofort und umfassend geprüft. Auch die Freibeträge werden angepasst. Das sogenannte Schonvermögen wird künftig individuell berechnet und von Lebensalter und Berufserfahrung abhängig gemacht. Wir klären auf, welche Bürgergeld-Änderungen 2026 genau auf Bürgergeld-Empfänger zukommen und welche Auswirkungen insbesondere die neue Vermögensprüfung und die angepassten Freibeträge haben können.
Was ist die Karenzzeit beim Bürgergeld?
Die Bürgergeld-Reform 2026 bringt neue Regelungen zur Vermögensprüfung und zum Schonvermögen mit sich. Bürgergeld-Empfänger müssen sich demnach 2026 bei der Grundsicherung auf Änderungen einstellen.
Speziell der Wegfall der Karenzzeit, in der vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt wurde, kann enorme Auswirkungen auf die Höhe des Bürgergelds haben. Bisher durften Leistungsbezieher im ersten Jahr nach der Antragstellung bis zu 40.000 Euro pro Person besitzen, ohne dass dieses Vermögen angerechnet wurde. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft gestattete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Freibetrag von 15.000 Euro. Künftig entfällt diese Karenzzeit für Vermögen beim Bürgergeld. Ab 2026 werden die Rücklagen der Antragsteller sofort und umfassend geprüft.
Sozialverbände sehen die sofortige Vermögensprüfung beim Bürgergeld 2026 kritisch. Denn: Auch die Altersvorsorge in Form von Tagesgeld, Aktien oder privaten Sparverträgen soll in die Vermögensberechnung einfließen, sofern diese nicht explizit als "zweckgebunden" gilt. Lediglich selbst genutztes Wohneigentum bleibt geschützt – allerdings nur, sofern es als angemessen gilt.
Welche Freibeträge gelten künftig?
Die Änderungen bei der Vermögensprüfung bringen auch beim Bürgergeld-Schonvermögen eine Reform mit sich. Das Schonvermögen wird künftig individuell berechnet. Zur Ermittlung der exakten Höhe wird eine neue Staffelung eingeführt, die sich nach Lebensalter und Dauer der Erwerbstätigkeit richtet. Das bedeutet: Je nach Lebensalter und Berufserfahrung gelten unterschiedliche Freibeträge. Dadurch soll die Lebensleistung stärker berücksichtigt werden. Hierbei sind folgende Beträge angedacht:
- bis 20 Jahre: 5000 Euro
- ab 21 Jahren: 10.000 Euro
- ab 41 Jahren: 12.500 Euro
- ab 51 Jahren: 15.000 Euro