Daten, die das Finanzamt von dir sammelt - und was es somit über dich weiß

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Das Finanzamt fordert nicht nur Steuern, sondern sammelt auch viele Daten.
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Das Finanzamt verfügt über jede Menge Daten. Jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland gibt dort seine Steuererklärung ab. Doch wie viel und was weiß die Institution tatsächlich?

  • Diese Daten sammelt das Finanzamt
  • Was darf das Finanzamt?
  • Sind deine Daten beim Finanzamt sicher?
  • Stichwort Steuergeheimnis: Das steckt dahinter

Viele Menschen sind sich unsicher, was genau und wie viel das Finanzamt über sie weiß. Hast du dich auch schon einmal gefragt, welche persönlichen Angaben deinerseits den Behörden vorliegen und wofür diese verwendet werden? Im nachfolgenden Artikel beantworten wir diese Fragen und liefern außerdem weitere nützliche Fakten rund ums Thema Daten bzw. Datenschutz

Diese persönlichen Daten liegen dem Finanzamt vor

Dass das Finanzamt über eine beträchtliche Menge an Daten verfügt, ist kein Geheimnis. Aber um welche Art von Daten handelt es sich dabei konkret? Was die allgemeinen Daten zu Personen angeht, so liegen dem Finanzamt gleich mehrere wichtige Informationen vor. Das Amt ist dazu berechtigt, bundesweit von jedem Bürger bzw. jeder Bürgerin den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Religion, den Familienstand und vorhandene Kinder unter 18 Jahren abzufragen.

Entsprechende Auskünfte erhält die Behörde vom Einwohnermeldeamt, welches derartige Informationen immer aktuell an das Finanzamt weiterleitet. Neben diesen Angaben kennt das Finanzamt überdies noch die individuelle Identifikationsnummer einer jeden Person, um diese eindeutig zuordnen zu können. Darüber hinaus gelangt die Finanzbehörde durch elektronische Übermittlung des jeweiligen Arbeitgebers an alle Informationen rund um die Einkommensverhältnisse eines Arbeitnehmers.

Darunter fallen u. a. der Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialabgaben. Zudem weiß das Finanzamt über die Höhe der Lohnersatzleistungen Bescheid. Dazu zählen wiederum Arbeitslosengeld, Elterngeld und Krankengeld. Weitere gesammelte Auskünfte, die der Behörde vorliegen, sind die privaten Krankenversicherungsbeiträge sowie Angaben zur Pflegeversicherung

Bei entsprechendem Anlass: Finanzamt darf Kontenabruf durchführen

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass alle Daten für die Institution relevant sind, die Auskunft über Einkommen und Vermögen einer Person geben. Die deutsche Finanzverwaltung verfügt dementsprechend über eine enorme Vielzahl an Informationen aus zahlreichen unterschiedlichen Quellen, auch von Dritten. Banken z. B. informieren das Finanzamt über verdächtige Geldbewegungen auf dem Konto, insbesondere wenn sich der Verdacht von Geldwäsche auftut.

Des Weiteren steht es dem Amt zu, bei gegebenem Anlass einen sogenannten Kontenabruf durchzuführen. Dabei erhält die Behörde Informationen darüber, welche Bankkonten ein Steuerpflichtiger selbst hat und auf welche Bankkonten er Zugriff hat. Das gilt übrigens auch für bereits aufgelöste Konten. Die Höhe der Kontostände oder die einzelnen Bankbewegungen kann das Finanzamt jedoch nicht ohne weiteres sehen. Dazu würde nur ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss berechtigen.

In erster Linie erfolgt die Übermittlung der Daten heutzutage auf dem digitalen Weg. Das Finanzamt ermöglicht diesen Vorgang online über das sogenannte "Elster"-Programm. Letzteres ist seit Januar 2013, also quasi mit der Einführung von "ELStAM", der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, besonders beliebt. "Elster" wurde bereits im Jahr 1996 gestartet, bundesweiter Koordinator des Projekts ist das Bayerische Landesamt für Steuern mit Sitz in München.

Steuergeheimnis: So sicher sind deine Daten beim Finanzamt

Die Übermittlung der Daten der einzelnen Behörden sowie die Dateien beim Finanzamt sind selbstverständlich gut geschützt. Da die Übermittlung nach den Vorschriften des IT-Grundschutz-Kataloges des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt, ist sie entsprechend zertifiziert. Zusätzlich lässt die Finanzbehörde regelmäßig Sicherheitsanalysen durchführen, z. B. durch das Fraunhofer Institut. Finanzbeamte sind dazu verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren - sie dürfen deine Daten nicht weitergeben oder gar veröffentlichen. Hinzu kommt, dass lediglich der zuständige Sachbearbeiter bzw. die zuständige Sachbearbeiterin, der/die für deine Steuernummer zuständig ist, deine Steuerdaten aufrufen. Für alle anderen Beschäftigten ist der Zugriff auf deine Daten technisch gesperrt. Du brauchst dir also grundsätzlich keine Sorgen zu machen, dass sie in falsche Hände geraten.

Tatsächlich ist es so, dass jeder Abruf der Steuerdaten genau protokolliert wird, sodass auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachvollziehbar ist, wer die Daten wann angeschaut hat. Im Übrigen hat jedes Finanzamt einen Datenschutzbeauftragten, der stichprobenartig die Zugriffsprotokolle überprüft. Natürlich birgt die zunehmende Digitalisierung auch Gefahren, wie etwa professionelle Cyberkriminelle. Dennoch kannst du sicher davon ausgehen, dass beim Finanzamt nicht leichtfertig mit deinen Daten umgegangen wird.

Personenbezogene Daten werden dort so lange gespeichert, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Verjährungsfristen gelten hierfür als Grundlage. Die Finanzbehörde hat eine Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person, wenn sie z. B. beabsichtigt, personenbezogene Daten weiterzuverarbeiten. Das Amt darf solche Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten.

Daten verheimlichen: Wann du dich strafbar machst

Wichtig: Daten, die unter Umständen dazu dienen könnten, weniger Steuern zahlen zu müssen, solltest du der Behörde auf keinen Fall vorenthalten. Wenn du nämlich Daten über steuerpflichtige Einnahmen bewusst verheimlichst, machst du dich der Steuerhinterziehung schuldig. Dies ist eine Straftat, die in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet wird.

Wenn du nicht nachvollziehen kannst, dass evtl. angeforderte Unterlagen für die steuerliche Prüfung tatsächlich erforderlich sind, fragst du am besten zunächst beim Finanzamt selbst nach dem Grund für die Vorlage. Auch besteht die Möglichkeit, dass du dich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Finanzamts wendest, der dich in deinem Anliegen unterstützen kann. Es steht dir zudem jederzeit frei, eine Beschwerde beim BfDI zu erheben oder dort im Rahmen einer allgemeinen Anfrage nach einer Einschätzung zu fragen.