Finanzielle Freiheit durch Zweitjob? Das darf dein Chef dir nicht verbieten

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Du als Arbeitnehmer kannst einen Zweitjob ausüben. Die Nebentätigkeit bessert deine Finanzen auf - wenn du die Regeln beachtest. Vor allem musst dein Hauptarbeitgeber zustimmen. Einfach ablehnen darf er nicht.

Nicht selten verdienen sich Menschen in Deutschland etwas zum Hauptjob dazu – aus finanziellen Gründen, aus Spaß oder zur persönlichen Entwicklung. Der Anteil der Beschäftigten, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, lag nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2024 bei 4,7 % oder bei knapp zwei Millionen. Wer sich im Zweitjob etwas hinzuverdienen will, sollte Folgendes wissen: Der Hauptarbeitgeber und das Finanzamt haben ein Wörtchen mitzureden

Kann dein Arbeitgeber dir den Zweitjob verbieten?

Es gibt Arbeitgeber, die es nicht gerne sehen, wenn ihre Mitarbeiter noch einen Zweitjob neben ihrem Hauptberuf haben. Unternehmen versuchen, ihren Angestellten durch Vertragsklauseln im Arbeitsvertrag die Nebentätigkeit zu untersagen. Das hat aber Grenzen.

Denn: Arbeitnehmer können frei darüber entscheiden, was sie in ihrer Freizeit machen. Der Arbeitgeber kann deshalb eine Nebentätigkeit nicht einfach so verbieten. Dies ergibt sich aus der grundgesetzlich geschützten Garantie der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz). Das gilt übrigens auch für ehrenamtliche Tätigkeiten, schreibt der DGB in seinen Rechtstipp. Wichtig: Auch ohne entsprechende Vertragsklausel im Arbeitsvertrag besteht die Informationspflicht, wenn der Nebenjob die Belange des Betriebs beeinträchtigen könnte. "Wer glaubt, dass die Nebentätigkeit den Arbeitgeber stören könnte, sollte ihn informieren", empfiehlt Jakob T. Lange, Anwalt für Arbeitsrecht aus Wiesbaden, im Interview mit der Deutschen Presseagentur.

Falls der Hauptarbeitgeber ein berechtigtes Interesse gegen den Nebenjob anführen kann, wird es immer schwierig. Oft verpflichten Arbeitsverträge die Beschäftigten ohnehin dazu, jede Nebentätigkeit zu melden und genehmigen zu lassen. Diese Klausel ist aber nur dann gültig, wenn sie zugleich den Arbeitgeber zur Genehmigung verpflichtet – falls keine Interessen des Arbeitgebers betroffen sind, erläutert Anwalt Lange.

Solltest du deinen Arbeitgeber informieren?

Ein generelles Zweitjob-Verbot ist unzulässig. "Der Arbeitgeber muss den Einzelfall prüfen und seine Entscheidung begründen", sagt Lange. Er darf den Zweitjob nur dann untersagen, wenn betriebliche Interessen dem entgegenstehen. Aber was könnte das sein? Beispiele für konkurrierende Tätigkeiten sind: Ein Kfz-Mechatroniker darf nicht in einer anderen Autowerkstatt arbeiten. Oder wenn du in deinem Nebenjob Kunden des Hauptarbeitgebers abwirbst. Gleiches gilt, wenn der Nebenjob das Ansehen des Hauptarbeitgebers schädigt. 

Wer etwa in einem veganen Lebensmittelbetrieb arbeitet und am Wochenende in einem Steakhaus serviert, sollte sich besser absichern und beim Arbeitgeber nachfragen. Arbeitnehmer sind ihrem Arbeitgeber gegenüber zu Treue und Loyalität verpflichtet, darauf weist der DGB in seinen Rechtstipps zu den Nebenjobs hin. Aber: Laut Bundesarbeitgericht (Urteil vom 24.3.2010, Az.: 10 AZR 66/09) ist es zulässig, wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer der Deutschen Post AG im Nebenjob als Zeitungszusteller für einen Verlag arbeitet, der auch Briefdienstleistungen anbietet.

Um den Arbeitgeber zu informieren, reichen vier Angaben: Welche Tätigkeit ist geplant? Bei welchem Unternehmen? Wann sind die Arbeitszeiten und in welchem Umfang (Stunden pro Tag oder Woche) fallen sie an? Diese Informationen braucht der Arbeitgeber, um die Situation bewerten zu können.

In welchen Berufssektoren gibt es die beliebtesten Nebenjobs?

Für die Möglichkeit, zusätzlich Geld zu verdienen, spielen regionale Arbeitsmarktbedingungen, die individuellen Fähigkeiten und persönliche Interessen eine zentrale Rolle.

Trotzdem lohnt es sich, einen Blick auf die aktuelle Ranking-Liste der beliebtesten 10 Minijobs von Suchenden zu werfen. Das Portal Aushilfsjob.de, über das IdeenKraftwerk berichtet, hat von Januar bis März 2023 die Suchanfragen analysiert, welche Minijobs in Deutschland die größte Nachfrage hatten:

  • Verkauf & Einzelhandel: Kassierer, Regalauffüller, Verkaufshelfer
  • Gastronomie & Service: Kellner, Barkeeper, Küchenhilfe
  • Lager & Logistik
  • Büro- & Verwaltungstätigkeiten
  • Nachhilfe & Unterricht
  • Pflege- & Betreuungsdienste
  • Promotion & Events
  • Handwerkliche Tätigkeiten: Gartenarbeit, Möbelaufbau, kleinere Reparaturen
  • Lieferdienste & Kurierfahrer
  • Haushaltshilfen & Reinigungskräfte

Was musst du bei den Arbeitszeiten beachten?

Auch in Zweitjobs gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Die Gesamtarbeitszeit aus Haupt- und Nebenjob darf regelmäßig 8 Stunden pro Werktag (unter bestimmten Voraussetzungen sind zehn Stunden täglich erlaubt) und 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Der Nebenjob darf die Ruhezeit nicht beeinträchtigen. Das Gesetz schreibt 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende vor (§ 5 ArbZG).

Deshalb interessieren sich Hauptarbeitgeber für die Arbeitszeiten im Nebenjob: Überschneiden sie sich mit dem Hauptjob? Führt Übermüdung zu Leistungseinbußen? Werden gesetzliche Arbeitszeit- oder Ruhezeitvorgaben verletzt? Diese Gründe können zur Ablehnung oder zeitlichen Einschränkung der Nebentätigkeit führen. 

Aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergibt sich, dass Beschäftigte während des Urlaubs "keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit" (§ 8 BUerlG) ausüben dürfen, betont der DGB in seinen Rechtstipps. Während des bezahlten Urlaubs beim Hauptarbeitgeber dürfen Arbeitnehmende also keiner Nebentätigkeit nachgehen, die dem Erholungszweck widerspricht. Die Regelung ist aber wenig präzise und bedarf der Auslegung. Ein generelles und striktes Beschäftigungsverbot während des Urlaubs ist daraus nicht abzuleiten. 

Wie kannst du deine Arbeitszeit sinnvoll aufteilen?

Wie du die Arbeitszeit zwischen Haupt- und Nebenjob am besten aufteilst, ist natürlich deine Sache. Häufig kommen folgende Konstellationen vor: Wer eine Fünf-Tage-Woche hat, kann gut am Samstag oder Sonntag arbeiten, solange er die Ruhezeiten einhält. Sonntagsarbeit ist finanziell interessant, wenn du mit dem Arbeitgeber steuerfreie Zuschläge vereinbaren kannst.

Wer von Montag bis Donnerstag arbeitet, kann problemlos am Freitag und Samstag einen Zweitjob ausüben. Wer im Hauptberuf früh arbeitet, kann die Nebentätigkeit auf den späten Nachmittag oder den frühen Abend legen. Egal, welches Arbeitsmodell du wählst, immer solltest du auf Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen achten. Teilzeitbeschäftigte haben dabei den größten Spielraum. Wer 20 oder 30 Stunden pro Woche im Hauptjob arbeitet, kann die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten leichter einhalten.

Wenn du wegen Krankheit beim Hauptarbeitgeber ausfällst, kannst du natürlich nicht deinem Nebenjob nachgehen. Machst du das trotzdem, kann der Arbeitgeber dich sogar ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.8.1993, Az.: 2 AZR 154/93).

Ist der Nebenjob als "Schwarzarbeit" zu empfehlen?

Arbeitnehmer stehen manchmal in der Versuchung, ihr Einkommen durch "Schwarzarbeit" aufzustocken. Diese liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer neben ihrem regulären Job eine weitere Tätigkeit ausüben, ohne diese bei ihrem Arbeitgeber anzuzeigen oder beim Finanzamt die Einnahmen zu versteuern.

"Schwarzarbeit" birgt viele Risiken, wie beispielsweise rechtliche Konsequenzen aus dem Verbot (Strafen), mangelnde Absicherung im Krankheitsfall oder Alter und dem fehlenden Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen. Es besteht kein gültiger Arbeitsvertrag: Beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, können keine Rechtsansprüche geltend machen, falls es zum Schadensfall kommt oder das vereinbarte Entgelt nicht gezahlt wird.

"Schwarzarbeit" ist auch eine Straftat. Seit 2004 gibt es das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, kurz Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Die Strafen hängen davon ab, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. Bei einer Ordnungswidrigkeit sieht das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor. Wird es als Straftat eingeschätzt, ist mit höheren Geldbußen und sogar mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. 

Was musst du bei Steuern und Sozialabgaben bedenken?

Eigentlich zählen die monatlichen Entgelte aus deinem Nebenjob zu deinen Einkünften, und die sind zu versteuern. Allerdings gilt eine wichtige Ausnahme: Wenn du nicht mehr als 556 Euro im Monat hinzuverdienst, dann gilt der Nebenjob als "geringfügige Beschäftigung" – bekannter als Minijob.

Üblich ist in diesen Fällen eine einheitliche Pauschalsteuer, die der Arbeitgeber zahlt, der die Minijobbenden auch bei der Minijobzentrale anmeldet. Für dich ist der Nebenjob in diesem Fall steuerfrei. Und du musst ihn auch nicht in deiner Steuererklärung angeben. Außerdem sind keine Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung etc.) zu zahlen. Wichtig: Neben dem Hauptberuf kannst du nur einen 556-Euro-Minijob zusätzlich annehmen.

Anders ist die Lage, wenn du mit dem Nebenjob regelmäßig mehr als 556 Euro im Monat verdienst und die Beschäftigung auf Dauer angelegt ist. Dann gilt die unbeliebte Lohnsteuerklasse VI (6). In dieser Klasse fallen hohe Steuerabzüge an, weil keine Freibeträge gelten. Die Steuerklasse VI gilt nur für das Einkommen aus dem Nebenjob. Für den Hauptberuf gilt weiterhin deine gewählte Steuerklasse. Sozialabgaben sind dann für beide Jobs in voller Höhe zu bezahlen. Das Finanzamt addiert in der Jahressteuererklärung beide Gehälter und berechnet die Einkommensteuer anhand der Steuerklasse des Hauptjobs. Das führt oft zu einer Steuererstattung.

Zwei steuerfreie Pauschalen für den Nebenjob im Ehrenamt

Es gibt eine Reihe von bezahlten, ehrenamtlichen Tätigkeiten, die nicht als Nebenjob einzustufen sind. Erteilst du Nachhilfe an einer Schule, bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Bildungsträger, kannst du deine Einnahmen unter die Übungsleiterpauschale steuerfrei subsumieren. Darunter fällt ebenfalls, wenn du als Fußballtrainer gemeinnützig arbeitest. Seit dem Jahr 2021 beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro pro Jahr.

Ähnlich wird bei der Ehrenamtspauschale verfahren. Darunter wird ein Steuerfreibetrag verstanden, der für Tätigkeiten für einen mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck geltend zu machen ist. Die Ehrenamtspauschale bei der Steuer beträgt 840 Euro pro Jahr.

Sie ist gedacht dafür, wenn du als Kassierer, Platzwart oder im Vorstand arbeitest. Die Pauschale kann auch für eine freiwillige Tätigkeit bei der Feuerwehr oder im Rettungsdienst anfallen. Das gilt ebenso, wenn du für deine organisatorische Unterstützung bei Veranstaltungen (z. B. Kirchenfeste, Stadtläufe, Vereinsfeiern) einen Obolus erhältst. 

Vorschaubild: © KI-generiertes Symbolbild/Gemini