Auch Jahre, in denen man keine Beiträge zahlt, können für die Rente von Bedeutung sein. Zu den sogenannten Anrechnungszeiten zählt unter anderem das Studium. Das birgt einige Vorteile.
Besucht man eine Universität oder Hochschule, scheint das Ende der beruflichen Laufbahn noch in weiter Ferne zu liegen - schließlich hat man sie noch nicht einmal begonnen. Dennoch ist es sinnvoll, bereits während dieser Zeit an die Zukunft zu denken. Ein Studium kann sich positiv auf die Rentenansprüche auswirken.
Denn auch Studienjahre können anerkannt werden. Die schlechte Nachricht: Wie die Hochschule Fresenius erklärt, sammelt man in dieser Zeit keine Entgeltpunkte. Da sich mit jedem Entgeltpunkt der Betrag, den man später im Ruhestand ausgezahlt bekommt, erhöht, heißt das auch: Für die Zeit an der Uni bekommt man nicht automatisch mehr Geld. Wie aber wird das Studium dann berücksichtigt?
Anrechnungszeiten für die Rente - auch das Studium gehört dazu
Genau darauf zahlt das Studium ein - mithilfe der Studienjahre könnten Beitragszahler also auch dann schon mit Abschlägen in den Ruhestand, wenn sie praktisch noch keine 35 Jahre gearbeitet haben. Allerdings gibt es auch hier klare Regeln: Mehr als acht Studienjahre werden laut der DRV nicht anerkannt. Außerdem nicht angerechnet werden Studienjahre vor dem 17. Lebensjahr. Hat eine Person schon mit 16 Jahren studiert, hat diese die Möglichkeit freiwillig bis zum 45. Geburtstag Beiträge nachzuzahlen. Für die Rente nach 45 Jahren zählt das Studium jedoch nicht.
Im Studium Entgeltpunkte sammeln - unter diesen Umständen ist das möglich
Dafür können Beitragszahler laut dem Blog Finanzfluss bei der DRV eine sogenannte Kontenklärung beantragen. Anschließend wird der Versicherungsverlauf des Versicherten geprüft und gegebenenfalls ergänzt. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle für die Rente relevanten Zeiten korrekt im Rentenkonto erfasst sind. Du benötigst lediglich einen Nachweis deiner Universität, über die Dauer deines Studiums. Ein Abschlusszeugnis ist nicht notwendig - die absolvierten Jahre werden dir also auch bei einem abgebrochenen Studium angerechnet.
Unter Umständen zahlen allerdings auch Studenten in die Rentenversicherung ein - ist das der Fall, werden natürlich auch Entgeltpunkte gesammelt. Allerdings unterscheidet die DRV dafür zwischen verschiedenen Arten von Nebenjobs:
Minijobs: Jobs, bei denen man nicht mehr als 556 Euro im Monat verdient, gelten als Minijobs - auch sie unterliegen der Versicherungspflicht. Man erwirbt also vollwertige Beitragszeiten für die Rente und ist unmittelbar förderberechtigt bei der Riester-Rente. Dafür muss man jedoch auch in die Rentenversicherung einzahlen. Für Minijobber gilt: Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen, Minijobber zahlen nur Beiträge in Höhe der Differenz zum normalen Beitragssatz. Der Beitragssatz liegt zurzeit bei 18,6 Prozent, die Differenz also dementsprechend bei 3,6 Prozent.
Midijobs: Liegt der Bruttoverdienst über 556 und höchstens bei 2000 Euro, gilt die Tätigkeit als Midijob. Zwar zahlt der Arbeitnehmer geringere Beiträge, aber gemeldet wird laut DRV tatsächlich als beitragspflichtiges Entgelt das ursprüngliche Arbeitsentgelt. Somit entstehen keine Verluste hinsichtlich der Entgeltpunkte beziehungsweise bei den Rentenansprüchen.
Aushilfsjobs: Handelt es sich bei der Tätigkeit um einen befristeten Aushilfsjob, sind die Studenten dabei versicherungs- und beitragsfrei. Voraussetzung: Der Job muss von Anfang an auf eine bestimmte Zeit befristet sein und darf nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Jahr dauern. Mit mehreren dieser Jobs kann man dennoch rentenversicherungspflichtig werden.
Praktika: Absolviert man innerhalb des Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum, müssen keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Anders sieht das aus, wenn das Praktikum vor oder nach dem Studium absolviert wird. Dann greift die Versicherungspflicht. Für ein freiwilliges Praktikum während des Studiums gilt dasselbe, wie für einen Minijob.
Duales Studium: Duale Studenten sind in der Regel versicherungspflichtig. Ob bei einem selbst eine Besonderheit oder Ausnahme bestehen könnte, erfragt man am besten bei der DRV oder der Krankenkasse.
Wie wir künstliche Intelligenz einsetzen
Ein Redakteur hat diesen Artikel unter der teilweisen Verwendung eines KI-Sprachmodells verfasst und/oder optimiert. Sämtliche Informationen wurden sorgfältig geprüft.