Arbeitsmittel: Kleine Ausgaben, große Wirkung
Beruflich genutzte Gegenstände wie Laptop, Bürostuhl oder Fachliteratur zählen zu den Arbeitsmitteln. Wer keine Einzelquittungen sammeln möchte, kann pauschal 110 Euro pro Jahr absetzen. Bei teureren Anschaffungen sollte man jedoch die Rechnungen aufbewahren und die Kosten einzeln angeben.
Die Eintragung erfolgt in der Anlage N ab Zeile 57. Finanzämter akzeptieren die Pauschale in der Regel problemlos, da sie den Verwaltungsaufwand reduziert. Wer über den Pauschalbetrag hinausgeht, muss die Ausgaben plausibel nachweisen.
Damit lassen sich kleinere Anschaffungen leicht in der Steuererklärung berücksichtigen – ohne Belegflut oder aufwendige Dokumentation.
Kontoführungsgebühren und Telefonkosten
Für ein Girokonto oder beruflich genutztes Telefon können ebenfalls Pauschalen angesetzt werden. Kontoführungsgebühren lassen sich mit 16 Euro pro Jahr absetzen (Anlage N, Zeilen 65–66). Für beruflich genutzte Telefonkosten kann man 20 Prozent der Rechnung angeben, maximal 20 Euro pro Monat – also bis zu 240 Euro jährlich.
Diese Posten sind einfach einzutragen und werden von den Finanzämtern meist ohne Rückfragen akzeptiert. Wichtig: Kosten für Depotkonten oder Wertpapierorders sind seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 nicht mehr absetzbar.
Die Nutzung dieser Pauschalen spart Aufwand und sichert trotzdem einen kleinen Steuervorteil.
Bewerbungskosten: Neues berufliches Glück absetzen
Wer sich beruflich neu orientiert und Bewerbungen verschickt, kann dafür ebenfalls Pauschalen ansetzen. Pro Bewerbung per Mappe lassen sich 8,50 Euro absetzen, per E-Mail 2,50 Euro. Belege müssen nicht einzeln gesammelt werden, die Pauschale reicht.
Eintragung: Anlage N, Zeilen 65–66 unter "Weitere Werbungskosten". Wer mehrere Bewerbungen verschickt, kann so schnell mehrere Hundert Euro steuerlich geltend machen, ohne Papierbelege aufbewahren zu müssen.
Gerade in Zeiten häufiger Jobwechsel oder beruflicher Neuorientierung lohnt sich dieser Ansatz für Arbeitnehmer.
Typische Berufsbekleidung absetzen
Nicht jede beruflich getragene Kleidung ist absetzbar. Absetzbar ist nur typische Berufskleidung, die ausschließlich für den Beruf geeignet ist – etwa Schutzkleidung, Uniformen, weiße Arztkittel oder spezielle Sportkleidung bei Sportlehrern.
Die Pauschale liegt zwischen 150 und 200 Euro pro Jahr. Alternativ können tatsächlich entstandene Kosten angesetzt werden. Eintragung: Anlage N, Zeilen 57–58.
Wer seinen Beruf in Bereichen mit typischer Kleidung ausübt, sollte diesen Posten unbedingt prüfen – er wird oft übersehen.
Vorsicht bei ungewöhnlichen Angaben
So praktisch Pauschalen auch sind, bei ungewöhnlich hohen oder unrealistischen Angaben schaut das Finanzamt genauer hin. Wer über die Pauschalen hinaus Werbungskosten angibt, muss Nachweise bereithalten.
Das gilt vor allem bei außergewöhnlichen Anschaffungen oder Kosten, die deutlich über dem Durchschnitt liegen.
Die gute Nachricht: Solange Angaben plausibel bleiben und Pauschalen genutzt werden, ist die Wahrscheinlichkeit für Rückfragen gering. Wer seine Unterlagen ordentlich aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite.
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