Vor Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf die Zielmarke 67 Jahre (wird erst 2029 erreicht) war in Arbeitsverträgen häufig geregelt, dass das Arbeitsverhältnis "nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet", beendet ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 9.12.2015, Az.: 7 AZR 68/14) hat entschieden, dass diese Regelung dynamisch auszulegen ist. Das heißt konkret, dass Arbeitnehmer*innen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung bis zum neuen Renteneintrittszeitpunkt haben, obwohl im Arbeitsvertrag die Zahl 65 steht.
Und was gilt bei einem vorzeitigen Renteneintritt?
Wer 45 Jahre lang bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingezahlt hat, kann vorzeitig, mit 63 Jahren, ohne Abzüge in den Ruhestand gehen. Das ist eine viel und gern genutzt Variante: 2021 hatten von 1,5 Millionen Neurentenbeziehenden 270.000 (26,3 %) eine besonders langjährige "Versicherten-Karriere", also mehr als 45 Jahre. Bei der Rente mit 63 gibt es zwei Varianten: Zum einen die Altersrente für sogenannte langjährig Versicherte. Das sind diejenigen, die über 35 Jahre und mit Rentenabschlägen aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Wermutstropfen: Bei diesem Format verlierst du für jeden Monat, den du vor der Regelaltersgrenze in Rente gehst, 0,3 %. Maximal gehen dir dadurch 14,4 % der Rente verloren. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen. Bei der zweiten Variante geht es um besonders langjährige Versicherte, die über 45 Jahre in die Kasse eingezahlt haben. Bei der Variante zwei gibt es keine Abschläge.
Wann du frühestens in Rente gehen kannst, hängt neben den Beitragszeiten vom Geburtsjahr ab. Denn das Renteneintrittsalter erhöht sich seit 2012 stufenweise: um einen Monat pro Jahr. Das bedeutet: Für jene, die 1964 aufwärts geboren wurden, gilt dann eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren, erklärt das Nachrichtenportal 24Hamburg. De facto können aber nur alle vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen. Für jene, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind, verschiebt sich das Renten-Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann also selbst nach 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Wenn du die Rente mit 63 nutzen willst, musst du unbedingt die Personalabteilung informieren. Sie kennt ja deine Rentenpläne nicht. Deshalb solltest du auf jeden Fall das Datum und die Gründe für den Renteneintritt mitteilen. So kann der Arbeitgeber rechtzeitig die Nachfolge planen. Die Personalabteilung kann dir sagen, wann du deine Kündigung einreichen musst.
Fazit
Zu einem "geordneten Rückzug" aus dem Arbeitsleben gehört es, über den Ausstieg mit dem Arbeitgeber zu reden. Entweder gibt es Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Das ist aber oft nicht der Fall. Außerdem gibt es immer wieder Änderungen an der Renteneintrittsgrenze durch den Gesetzgeber. Eine fristgerechte Kündigung mutet zwar etwas komisch an, ist aber arbeitsrechtlich ein sauberer Schnitt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.
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