Scheidungen beeinflussen die Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich, der die Rentenpunkte der Partner teilt. Nicht alle Vermögensarten fallen unter diesen Ausgleich.
In Deutschland sorgt das Thema Rente stets für intensive Diskussionen. Oft stellt sich die Frage: Ist das Vertrauen in die Rente verloren gegangen? Die Politik schmiedet Pläne für eine Reform, doch Uneinigkeit dominiert die Debatte.
Klärungsbedarf ist jedoch insbesondere in bestimmten Lebenssituationen dringend erforderlich. Ein Beispiel dafür ist eine Scheidung. Dabei wird häufig übersehen: Wie wirkt sich das auf den Versorgungsausgleich aus?
Versorgungsausgleich bei Scheidung: Auswirkungen auf die Rente
Beim Versorgungsausgleich geht es darum, im Falle einer Scheidung die Rentenanwartschaften zwischen den beiden Partnern auszugleichen. Grundsätzlich steht beiden der Anspruch auf die Hälfte der Rentenpunkte des jeweils anderen zu. Mit einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgevereinbarung können Paare jedoch im Voraus einen solchen Ausgleich ausschließen.
Rentenpunkte
Rentenpunkte, oder auch Entgeltpunkte sind die zentrale Werteinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Laut der Deutschen Rentenversicherung wird dabei Jahr für Jahr der Verdienst mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen. Entspricht er exakt dem Durchschnittsverdienst in diesem Jahr, ist das 1 Entgeltpunkt wert.
Letztlich entscheidet das Familiengericht verbindlich über die jeweiligen Rentenansprüche. Dazu holt es bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte über die Anrechte beider Partner*innen ein. Seine Entscheidung und die Höhe des Versorgungsanspruchs hält das Familiengericht im Scheidungsurteil fest. In der Regel wird der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung automatisch durchgeführt. Es sei denn, es existiert eine entsprechend zuvor getroffene Vereinbarung oder die Ehe hat weniger als drei Jahre gehalten. In dem Fall müsste der Ausgleich durch die Partner*innen beantragt werden.
So wird der Versorgungsausgleich berechnet
In Bezug auf Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Entgeltpunkte (Rentenpunkte) zwischen beiden Partner*innen hälftig geteilt. Bereits hier kann es zu unschönen Verwerfungen kommen. Ein Beispiel:
Das Paar Inga und Jürgen Musterfrau aus Musterdorf lässt sich scheiden. Inga hat während der 15 Jahre andauernden Ehe mit Jürgen insgesamt 17 Entgeltpunkte (EP) auf ihrem Rentenkonto gesammelt. Bei einem aktuellen Rentenwert (West) von 34,19 Euro pro EP, entspricht das einer Bruttorente in Höhe von 581,23 Euro. Jürgen hat als Selbstständiger deutlich weniger in die gesetzliche Rente eingezahlt und kommt im Laufe der 15 gemeinsamen Ehejahre lediglich auf 7 EP (239,33 Euro). Bei der Ausgleichsrechnung werden nun die beiden Werte addiert und geteilt, sodass jeder auf 12 EP (410,28 Euro) kommt. Das bedeutet für Jürgen einen monatlichen Rentenzugewinn und für Inga einen Verlust von jeweils 5 EP (170,95 Euro).
Darüber hinaus werden aber auch weitere Rentenansprüche z.B. aus betrieblicher Altersvorsorge oder aus einer privaten Rentenversicherung berücksichtigt. Auf Grundlage versicherungsmathematischer Regeln wird der Kapitalwert berechnet. Er stellt den Zeitwert dar und sagt aus, wie viel Ansprüche zu einem bestimmten (Trennungs-)Zeitpunkt wert sind. Dieser Wert wird dann auch hälftig geteilt.
Rente und Ausgleichsanspruch: Das gilt
Es gibt jedoch Formen der Vermögensbildung, die nicht unter den Ausgleichsanspruch fallen. Dazu zählen beispielsweise Kapital- und Risikolebensversicherungen. Auch Rentenansprüche aus einer Berufsgenossenschaft oder einer privaten Unfallrente (Berufsunfähigkeit) werden nicht ausgeglichen. Dagegen werden Betriebsrenten, Riester-Rente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente zum Ausgleich von Versorgungsansprüchen herangezogen. Dabei werden alle Anwartschaften, welche die Eheleute während der Ehe sowie der Trennungszeit erworben haben, geteilt.
Wenn die Scheidung beim Familiengericht eingereicht wird, erhalten danach die Beteiligten jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Es besteht dabei Auskunftspflicht gegenüber dem jeweils anderen (§ 4 VersAusglG) und auch gegenüber dem Gericht (§ 220 FamFG).
Dieser Pflicht nachzukommen ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die kann auch noch getroffen werden, wenn die Scheidung schon in Aussicht steht. Ohne Auskünfte kann diese Vereinbarung im Sinne eines individuell gestalteten Versorgungsausgleichs nicht formuliert werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung lässt zum Zeitpunkt der Scheidung die einzuholenden Auskünfte dann entbehrlich werden.
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