Zudem können Beiträge für private Lebensversicherungen als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern sie vor 2005 abgeschlossen wurden. Der absetzbare Maximalbetrag liegt bei Selbstständigen derzeit bei 2.800 Euro, bei Angestellten, mitversicherten Familienangehörigen und Beamten bei 1.900 Euro. Für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare gelten die doppelten Beträge.
Übersteigen die Beiträge für die Basisabsicherung aber bereits die Höchstbeträge, können keine weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können steuerlich geltend gemacht werden. Eine vollständige Abzugsfähigkeit ist bereits ab dem Jahr 2023 möglich.
Riester-Rente
Zusätzlich bestehende Sonderausgaben für Beiträge zur staatlich geförderten Riester-Rente sind von den oben genannten Grenzen der Abzugsmöglichkeiten unabhängig. Diese sind darüber hinaus bis zu den hierfür vorgesehenen Höchstbeträgen unverändert voll abziehbar. Hierzu sind die Beträge in der jährlichen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend (Anlage AV) zu machen. Voraussetzung ist zudem eine Bescheinigung des Riester-Anbieters.
Laut des Portals weltsparen.de, mit Stand 2022, nutzten rund 16 Millionen Menschen die Riester-Rente als private oder betriebliche Altersvorsorge. Bei einer Riester-Rente sind 4 % des jährlichen Bruttoeinkommens, aber maximal 2.100 Euro inklusive der staatlichen Zulagen von der Steuer absetzbar. Wegen hoher Kosten und mangelnder Rendite steht die staatlich geförderte Riester-Rente jedoch stark in der Kritik.
Steuern auf Kapital und Renten
Steuern auf Auszahlung als Einmalbetrag
Wird das Kapital aus einer Lebensversicherung im Erlebensfall als Einmalzahlung geleistet, müssen Steuern gezahlt werden, wenn die Versicherung ab und nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. Versicherungsleistungen einer vor diesem Datum abgeschlossenen Lebensversicherung bleiben hingegen steuerfrei.
Jedoch wird im ersten Fall nicht der komplette Auszahlungsbetrag versteuert, sondern lediglich der Ertrag. Das ist die Differenz zwischen der ausbezahlten Summe und den über die Jahre monatlich geleisteten Beiträgen. Dieser Unterschiedsbetrag stellt einen Gewinn aus Kapitaleinkünften dar und wird derzeit mit 25 % Kapitalertragssteuer (unter Beachtung eines Freibetrags) belegt. Es existieren dabei zwei Ausnahmeregelungen, wonach solche Kapitalerträge nur zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) versteuert werden müssen.
Entweder, wenn die Kapitalleistung erst nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren ausgezahlt wird oder wenn der Versicherte bei der Auszahlung das 62. Lebensjahr vollendet hat. Neben der Steuerzahlung kommen jedoch auch noch Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer hinzu.
Steuern auf Rentenauszahlung
Aus steuerlicher Sicht kann die Entscheidung für eine lebenslange Rente im Vergleich zu einer einmaligen Kapitalauszahlung günstiger ausfallen. Auch hier muss lediglich der Ertragsanteil der Altersvorsorge versteuert werden, der in dem Fall jedoch vom individuellen Renteneintrittsalter abhängt.
Als Faustformel gilt dabei: Wer früher in Rente geht, muss mehr Steuern bezahlen. Eine entsprechende Tabelle zu den Ertragsanteilen findet sich im Einkommenssteuergesetz. Im Falle der Regelaltersrente im Alter von (derzeit) 67 Jahren sind es beispielsweise 17 Prozent. Dass private (und gesetzliche) Renten überhaupt besteuert werden, folgt dem Prinzip der sog. "nachgelagerten Besteuerung".
Kurz gefasst: Aufwendungen für die Altersvorsorge sind während der Erwerbsphase in zunehmend großen Teilen steuerbegünstigt, dafür werden aber die späteren Renteneinkünfte (nachgelagert) besteuert.
Gesetzliche Rente und Steuerfreibeträge
Wer im Laufe seines Erwerbslebens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält (spätestens) mit Erreichen des Regelrentenalters seine Rente. Wie hoch diese ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. vom Gehaltsniveau, von der Dauer der regelmäßigen Einzahlungen und den damit erworbenen Rentenpunkten. Seit 2005 steigt mit jedem neuen Kalenderjahr der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss. Allerdings gibt es einen Grundfreibetrag für Rentner*innen.
Erst bei Überschreiten dieses Betrages werden Steuern fällig. Der Grundfreibetrag für Rentenbezüge in 2023 liegt bei 10.908 Euro. Laut dem Portal rentenbescheid24.de müssen dank dieser (gestiegenen) Grundfreibeträge rund 270.000 Rentner*innen keine Steuererklärungen mehr abgeben und damit auch keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer mehr zahlen. Zugleich bedeutet dies aber auch, dass in diesen Fällen nur eine monatliche Rente in Höhe von knapp über 900 Euro bezogen wird.
Besonderheiten bei vorzeitigem Vertragsende
Rückkaufswert
Der Abschluss einer Lebensversicherung wird in den meisten Fällen mit der Absicht vorgenommen, den Ablauf des Vertrags zu erleben und mit dem ausgezahlten Kapital bzw. mit der privaten Rente, die gesetzliche Rentenleistung zu ergänzen. Was aber passiert, wenn eine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt wird?
Gründe dafür können bspw. unüberbrückbare finanzielle Engpässe sein. Wenn ein laufender Vertrag einer Lebensversicherung vorzeitig gekündigt wird, bekommt der Versicherungsnehmer lediglich den sogenannten Rückkaufswert ausbezahlt. Dieser liegt u. a. auch wegen hoher Kosten und Gebühren in der Regel deutlich unter der Summe der bereits eingezahlten Beiträge.
Der entstehende Verlust ist dabei größer, je kürzer sich die bisherige Laufzeit des Vertrags darstellt. Insbesondere kann der Verlust bei sog. fondsgebundenen Lebensversicherungen je nach Marktlage hoch ausfallen, da der Rückkaufswert eng mit dem schwankenden Finanzmarkt verknüpft ist.
Steuerliche Folgen
Der erhaltene Rückkaufswert muss grundsätzlich versteuert werden, was einen zusätzlichen Verlust bedeutet. Allerdings profitieren auch hier die Versicherungsnehmer*innen, die ihre Lebensversicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen haben. In dem Fall bleibt der Rückkaufswert steuerfrei, wenn dieser in voller Höhe per Einmalzahlung ausgezahlt wird, der erste Beitrag bis zum 31. Mai 2005 gezahlt wurde, mindestens fünf Jahre lang Beiträge bezahlt wurden und 60 Prozent der Beiträge als Todesfallsummen vorgesehen sind.
Wer erst nach 2005 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, muss auf den Rückkaufswert 25 Prozent Kapitalertragssteuern zahlen, die von den Versicherungen in der Regel einbehalten und direkt ans Finanzamt abgeführt werden.
Alternativen zur Vertragskündigung
Angesichts der negativen Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung erscheint es sinnvoll, mögliche Alternativen zu prüfen. So können zunächst Lebens- oder Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, laut eines BGH-Urteils wegen eventuell fehlerhafter Widerrufsbelehrungen noch heute widerrufen und Beiträge zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden.
Eine weitere Überlegung kann sein, beim Versicherer eine Beitragsfreistellung oder eine Stundung der Beiträge über einen gewissen Zeitraum zu erwirken. Hierbei ruht der Vertrag und die monatlichen Versicherungsbeiträge können (zeitweise) für andere Zwecke genutzt werden. Zu überlegen ist zudem, ob vielleicht der Verkauf der Lebensversicherung eine Alternative sein könnte. Das wäre dann sinnvoll, wenn dabei ein höherer Verkaufserlös als dem Rückkaufswert erzielt werden kann. Hierbei rät die Verbraucherzentrale allerdings zur Vorsicht.
Das ist bei der Steuererklärung zu beachten
Anlage KAP und Steuerbescheinigungen
Wie oben bereits erwähnt, können die monatlichen Beiträge privater Lebensversicherungen mit Abschluss vor dem 1.1.2005 bei der jährlichen Steuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd abgesetzt werden. Zusätzlich können im Falle einer abgeschlossenen Riester-Rente auch diese Beiträge angegeben werden. In beiden Fällen verschicken die Vertragspartner entsprechende Steuerbescheinigungen.
Im Falle von Auszahlungen bei Fälligkeit oder vorzeitiger Kündigung sind diese in der Steuererklärung mit der Anlage KAP (Einnahmen aus Kapitalvermögen) zu deklarieren.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Mit dem sogenannten Sparerpauschbetrag werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen pauschal abgegolten und sind daher nicht nachweispflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 steigt dieser Betrag von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner*innen.
Damit kein automatischer Steuerabzug (Abgeltungssteuer) erfolgt, ist beim jeweiligen Versicherungsunternehmen (bzw. Geldinstitut) ein "Freistellungsauftrag für Kapitalerträge" zu stellen.
Steuerberater und professionelle Beratung
Wer insbesondere bei Finanzthemen und beim Thema Kapital- und Rentenversicherungen nicht selbst über ein tiefgehendes Wissen verfügt, sollte vor möglichen Entscheidungen immer Rücksprache mit einer Steuerberatung halten. Eine professionelle Beratung kann so vor unüberlegten und am Ende nachteiligen Entscheidungen schützen.
Wer keine*n Steuerberater*in hat oder sich dort nicht beraten lassen möchte, kann auch bei der Verbraucherzentrale Rat suchen. Die Kosten betragen laut Auskunft auf der Website (Stand 2020) der Verbraucherzentrale Bayern 58,50 Euro pro Vertrag, der geprüft werden soll.
Fazit: Lebensversicherung lohnt sich kaum noch
Klassische Lebensversicherungen stellen wegen hoher Inflation, einer niedrigen Garantieverzinsung und teils hoher Abschlusskosten aktuell kein relevantes Instrument zur Altersvorsorge mehr dar. Zwar befinden sich noch große Altbestände des klassischen Modells in den Büchern der Versicherungsgesellschaften, aber im Neugeschäft spielen sie – auch wegen der verpflichtenden Ertragsversteuerung – kaum noch eine Rolle. Kapitalmarktorientierte Produkte dagegen sollen im Neugeschäft mit Rentenversicherungen inzwischen einen Anteil von gut zwei Dritteln ausmachen, wie GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen gegenüber Zeit Online erklärt. Lediglich knapp ein Drittel der neu abgeschlossenen Renten sind ganz klassische Lebensversicherungen mit einem garantierten Zins über die gesamte Laufzeit.