Medikamente sind dabei nicht die einzige Kassenleistung, die unter Druck gerät. Auch im Bereich Psychotherapie haben die Kassen bereits Leistungen reduziert – was das für Betroffene konkret bedeutet, lässt sich im Detail nachlesen.
Zahnersatz: Höherer Eigenanteil bei Kronen, Brücken und Prothesen
Beim Zahnarzt sind laut Gesetzentwurf ebenfalls Einschnitte bei den Kassenleistungen geplant. Wer kein Bonusheft führte, erhielt bislang 60 Prozent Erstattung bei der Regelversorgung; künftig sollen es nur noch 50 Prozent sein. Wer sein Bonusheft vollständig über zehn Jahre geführt hat, bekommt statt 75 Prozent Zuschuss nur noch 65 Prozent erstattet. Der Eigenanteil steigt damit bei Versorgungen wie Kronen, Brücken und Zahnprothesen spürbar. Wer eine größere Zahnersatzmaßnahme plant, sollte daher prüfen, ob ein höherer Festzuschuss durch lückenlosen Nachweis von Vorsorgeuntersuchungen noch vor dem Stichtag Januar 2027 erreichbar ist.
Familienmitversicherung: Für Rentner erst ab 2028 mögliche Änderungen
Auch die beitragsfreie Familienmitversicherung steht auf dem Prüfstand. Für viele Rentnerinnen und Rentner gibt es hier zunächst Entwarnung: Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, soll nach aktuellem Stand nicht betroffen sein. Zu beachten ist allerdings, dass ein Beitragszuschlag für familienversicherte Ehepartner und Lebenspartner laut Gesetzentwurf erst ab 2028 wirksam werden soll – nicht bereits 2027. Bei individuellen Versicherungsverhältnissen empfiehlt es sich dennoch, frühzeitig die jeweilige Krankenkasse zu kontaktieren.
Digitale Gesundheitsangebote: Zuzahlungen besser im Blick behalten
Ein weiterer Aspekt, der im Zuge der GKV-Reform an Bedeutung gewinnt, sind die digitalen Gesundheitsangebote der Krankenkassen. Viele gesetzliche Kassen stellen ihren Versicherten inzwischen Apps, Online-Portale und telemedizinische Dienste zur Verfügung, die dabei helfen können, Gesundheitsausgaben transparenter zu machen und Zuzahlungsgrenzen aktiv im Blick zu behalten. Einige Anbieter ermöglichen es bereits, Belege für Zuzahlungen digital einzureichen und den Stand zur Befreiungsgrenze in Echtzeit abzurufen.
Gerade für ältere Versicherte mit regelmäßigen Arzt- und Apothekenbesuchen kann die Nutzung solcher digitalen Werkzeuge bares Geld sparen. Wer seine Zuzahlungen konsequent dokumentiert und frühzeitig eine Befreiung beantragt, kann die finanziellen Auswirkungen der geplanten Reformen zumindest teilweise abfedern. Parallel dazu ist ab 2027 eine stufenweise Erhöhung der finanziellen Beteiligung des Bundes für die Gesundheitsversorgung von Bürgergeld-Empfängern geplant, um die Finanzierungslücke der Kassen schrittweise zu schließen. Es lohnt sich daher, bei der eigenen Krankenkasse gezielt nach entsprechenden digitalen Services zu fragen.
Ein Aspekt, der in der Reformdebatte häufig untergeht, betrifft die Härtefallregelung beim Zahnersatz. Auch nach der geplanten Absenkung der Festzuschüsse sollen Versicherte mit geringem Einkommen weiterhin Anspruch auf vollständige Kostenübernahme durch die GKV haben – also 100 Prozent Zuschuss bei medizinisch notwendigen Zahnersatzleistungen. Diese Schutzregelung bleibt laut Gesetzentwurf ausdrücklich unverändert bestehen.
Rentnerinnen und Rentner, die von der Härtefallregelung profitieren möchten, müssen die entsprechenden Einkommensnachweise bei ihrer Krankenkasse einreichen. Da die Einkommensgrenzen je nach Kasse und individuellem Haushalt variieren können, empfiehlt sich eine frühzeitige Anfrage – idealerweise noch vor dem geplanten Inkrafttreten der Reform im Januar 2027. Wer jetzt aktiv wird, hat die besten Chancen, seine Ansprüche rechtzeitig zu sichern.
GKV-Reform: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Beschluss Bundeskabinett
29. April 2026
Geplantes Inkrafttreten
Januar 2027
Entlastungsvolumen
16,3 Milliarden Euro
Zuzahlung Medikamente (neu)
7,50 Euro bis 15 Euro (bisher: 5 bis 10 Euro)
Zahnersatz ohne Bonusheft (neu)
50 % Erstattung (bisher: 60 %)
Zahnersatz mit 10-jährigem Bonusheft (neu)
65 % Erstattung (bisher: 75 %)
Zuzahlungsbefreiung
2 % des Bruttojahreseinkommens (chronisch Kranke: 1 %)
Familienmitversicherung
Rentner ab Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht betroffen; Beitragszuschlag für Ehepartner erst ab 2028
Vorschaubild: © Z1031 Jan Woitas