Viele Eltern glauben, Kinderfreibeträge mindern das Einkommen für die E-Auto-Prämie. Das BAFA stellt klar: Für die Förderung gelten andere Regeln.
Bis zu 6000 Euro Zuschuss gewährt der Staat derzeit beim Erwerb oder Leasing eines Elektrofahrzeugs. Über 100.000 Anträge für die Förderung sind bereits eingegangen, hieß es im August - das waren die beliebtesten Fahrzeugmarken.
Die Nachfrage nach dieser Förderung ist besonders bei Familien mit Kindern hoch, da sie häufig leichter die höchste Förderstufe erreichen. So profitieren Haushalte mit Kindern von erhöhten Einkommensgrenzen und gestaffelten Förderbeträgen.
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Doch unter Eltern kursiert ein Denkfehler zu den Kinderfreibeträgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) brachte auf Nachfrage der Mediengruppe Bayern mehr Licht ins Dunkel.
Dürfen Eltern für die E-Auto-Prämie Kinderfreibeträge von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen?
Ob bei der Einkommensteuer die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld steuerlich günstiger sind, wird vom Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung festgestellt. Doch man kann auch indirekt von den Kinderfreibeträgen profitieren.
Für die Berechnung von Kirchensteuer und Arbeitnehmer-Sparzulage werden die Kinderfreibeträge aber oft zusätzlich abgezogen - auch wenn die Günstigerprüfung ergab, dass das Kindergeld besser war. Ein entsprechender Hinweis ist in vielen Steuerbescheiden zu finden. Ist das mit dem Abzug auch bei der E-Auto-Prämie der Fall? Zumindest kursiert das Gerücht unter Eltern.
Nein, teilt das BAFA auf Anfrage mit. "Maßgeblich für die E-Auto-Förderung ist das jeweils im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes ausgewiesene zu versteuernde Einkommen (zvE) im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz", teilt ein Sprecher mit. Er erklärt weiter: "Die Kinderfreibeträge werden im Förderverfahren daher nicht nochmals gesondert vom ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen abgezogen."