Das entsprechende Beispiel: Einem 55-Jährigen wird 2024 von einem Arzt bescheinigt, dass er seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. Sein Renteneintritt liegt im Jahr 2036. Jetzt erhält er von seiner Versicherung eine monatliche BU-Rente in Höhe von 2.000 Euro. Diese ist zu 89 Prozent steuerpflichtig – 2036 liegt der Rentenfreibetrag bei 11 Prozent.
Das zu versteuernden Einkommen: Die 89 Prozent von 2.000 Euro - 1.780 Euro mal zwölf Monate sind 21.360 Euro. Heißt: Bei einem Grundfreibetrag von 11.784 Euro im Jahr 2024, fallen in der Steuerklasse I etwa 540 Euro an Steuern an.
Rente aus selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU)
Hier, so erklären es die Fachleute, ist der sogenannte Ertragsteil steuerpflichtig. Die SBU gilt als Einkommen. Die Höhe des Ertragsteils, hängt davon ab, wie lange man vermutlich eine BU-Rente beziehen muss. Das stellt ein Arzt fest.
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WICHTIG: Je länger der Bezug der Rente, desto höher ist der Ertragsanteil. Dies ist in Paragraf 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geregelt.
Beispiel: Ein 55-Jähriger bekommt das ärztliche Gutachten, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Von der Versicherung bekommt er jetzt eine monatliche BU-Rente in Höhe von 2.000 Euro – bis zum vereinbarten 67. Lebensjahr. Danach übernimmt die gesetzliche Rente die weitere Zahlungen. Laufzeit der BU-Rente ist 12 Jahre, der steuerpflichtige Ertragsanteil 14 Prozent.
Das zu versteuernden Einkommen: 14 Prozent von 2.000 Euro sind 280 Euro. Auf die zwölf Monate gerechnet sind es 3.360 Euro. Das Einkommen liegt unter dem im Jahr 2024 steuerlichen Grundfreibetrag von 11.784 Euro. Daher müssen keine Steuern gezahlt werden. ABER: Wer weitere Einkünfte hat, aus Vermietung und Verpachtung, aus weiteren Renten oder Kapitalerträgen, kann schnell den Grundfreibetrag überschreiten. Tabelle zum Steuerpflichtiger Ertragsanteil laut t-online:
- 1 Jahr Rentenzahlung / 0 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
- 5 Jahre Rentenzahlung /5 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
- 10 Jahre Rentenzahlung /12 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
- 12 Jahre Rentenzahlung /14 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
- 15 Jahre Rentenzahlung /16 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
- 16 Jahre Rentenzahlung /18 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
- 17 Jahre Rentenzahlung /18 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
- 18 Jahre Rentenzahlung /19 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
- 19 Jahre Rentenzahlung /20 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
- 20 Jahre Rentenzahlung / 21 Prozent Steuerpflichtiger Ertragsanteil
Rente mit Berufsunfähigkeit durch den Arbeitgeber
Hier ist die Regelung sehr klar. Das Finanzamt behandelt eine BU-Rente aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Steuer wie ein ganz normales Einkommen.
Heißt: Wer die Berufsunfähigkeitsversicherung als Teil einer Betriebsrente abgeschlossen hat, bei dem sinkt demnach das zu versteuerndes Einkommen aufgrund der Beiträge, die dafür aufgewendet werden.
In der Auszahlphase wird allerdings die komplette Rente mit dem jeweils persönlichen Steuersatz versteuert.
Rente mit Behinderung: Antrag richtig stellen entscheidend
Bei einer Rente mit Behinderung ist es zusätzlich wichtig die Anträge richtig einzureichen. Ein Fehler kann dabei erhebliche Folgen haben für die Betroffenen.
Die Anzahl der Menschen ab 65 Jahren mit einer Schwerbehinderung ist in Deutschland laut einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes sehr hoch.
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Stimmt beim Antrag alles, haben sie die Chance bis zu zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente zu gehen.
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