Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München stärkt die Rechte von Autokäufern. Ausstellungsfahrzeuge dürfen nicht so einfach mir nichts, dir nichts als Neuwagen über den Ladentisch gehen.
- Ausstellungswagen als neues Auto verkauft
- Sportwagen aus dem Showroom ist kein Neuwagen
- Statt 5.000 Euro nur 1.000 Euro
- Vorführwagen, Neufahrzeug, Jahreswagen - das sind die Unterschiede
- Unser Tipp
Ein Ausstellungsfahrzeug ist kein Neuwagen, auch wenn er noch nie gefahren wurde - das hat das Urteil des Amtsgerichts (AG) München (AG Urteil vom 17.12.2021, Az.: 271 C 8389/21) klargestellt und der betroffenen Käuferin einen geringeren Kaufpreis zugestanden.
Ausstellungswagen als neues Auto verkauft
Die Klägerin hatte für knapp 54.604 Euro (Listenpreis: 61.789 Euro) einen Sportwagen gekauft, der zuvor in einer anderen Niederlassung des Herstellers für Käufer zur Besichtigung ausgestellt war. Das allerdings wusste die Frau nicht.
Die Klägerin bemängelte, dass schon nach einem Monat die Batterie kaputt gewesen sei und zudem Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen etwa an den Einstiegsleisten vorhanden seien. Der Wagen sei daher gebraucht gewesen.
Der Hersteller hingegen argumentierte, es sei sehr wohl ein Neufahrzeug, weil es noch nie zugelassen worden sei und auch nicht für Probefahrten genutzt worden war. Die Batterie ersetzten die Schwaben.
Statt 5.000 Euro nur 1.000 Euro
Das Gericht gab der Klägerin recht und sprach ihr eine Minderung von 1.000 Euro zu. "Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird Probe gesessen, Sitze werden verstellt etc.", argumentierte die Richterin.
Ein Ausstellungsfahrzeug unterliege somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und sei daher nicht mehr ungenutzt.