Wer auswandert, kann sich die gesetzliche Rente meist nicht auf einmal auszahlen lassen. Möglich ist nur eine Beitragserstattung in besonderen Fällen.
Wer sich beim Auswandern seine Rente auszahlen lassen möchte, erhält normalerweise nicht den Wert seiner späteren Altersrente als Einmalbetrag. Möglich ist unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine Beitragserstattung. Sie betrifft bestimmte gezahlte Beiträge und führt dazu, dass die damit verbundenen Rentenansprüche verloren gehen.
Die gesetzliche Rentenversicherung sieht grundsätzlich eine monatliche Rente ab dem jeweiligen Rentenalter vor. Ein Umzug in ein anderes Land ändert dieses Prinzip nicht. Bereits erworbene Versicherungszeiten bleiben auf deinem deutschen Rentenkonto gespeichert und können später einen Rentenanspruch begründen.
Ruhestand im Ausland: Kann man die gesamte Rente als Einmalzahlung erhalten?
Für deutsche Staatsangehörige ist eine Beitragserstattung nur aufgrund einer Auswanderung prinzipiell ausgeschlossen. Sie dürfen sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auch mit einem Wohnsitz im Ausland freiwillig versichern. Schon diese Berechtigung verhindert normalerweise die Auszahlung, unabhängig davon, ob tatsächlich weitere freiwillige Beiträge gezahlt werden.
Besondere Regeln gelten unter anderem für Beamte, Richter, Berufssoldaten und bestimmte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Sie können eine Erstattung erhalten, wenn sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt haben. Eine weitere Möglichkeit besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze, falls auch dann kein Anspruch auf eine Regelaltersrente entstanden ist.
Für ausländische Versicherte kann eine Erstattung möglich sein, wenn sie nicht mehr der deutschen Rentenversicherungspflicht unterliegen und sich auch nicht freiwillig weiterversichern dürfen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Zudem müssen seit dem Ende der Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate vergangen sein, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Für wen kommt eine Beitragserstattung nach der Auswanderung infrage?
Ob ein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, hängt von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz und internationalen Regelungen ab. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder wenn ein Sozialversicherungsabkommen des Ziellands mit Deutschland besteht, kann dieses Recht fortbestehen und eine Erstattung ausschließen. Deshalb stimmt die einfache Annahme "Umzug in ein Nicht-EU-Land gleich Auszahlung" nicht.
Die Rentenversicherung prüft jeden Antrag anhand der persönlichen Situation. Selbst bei weniger als fünf deutschen Versicherungsjahren können ausländische Zeiten hinzukommen und dadurch einen späteren Rentenanspruch ermöglichen. Vor einem Antrag sollten deshalb das Versicherungskonto und die Regeln für das konkrete Zielland geklärt werden.