Die private Nutzung des Computers am Arbeitsplatz und des Diensthandys schaffen immer wieder arbeitsrechtliche Probleme. Manchmal kündigt sogar der Arbeitgeber. Aber ist das zulässig? Ein Arbeitsgericht musste das jetzt klären.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg musste entscheiden, ob und wann die private Nutzung der betrieblichen IT ein Kündigungsgrund ist. Das Pikante an diesem Streit: Beim Smartphone war die Mischnutzung (dienstlich und privat) vom Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt, für den E-Mail-Account sollte die Genehmigung allerdings nicht gelten. Bleibt die Frage: Ist die Privatnutzung des betrieblichen Smartphones nicht verbunden mit einer Generalerlaubnis für die gesamte Firmen-IT?
Wann ist die Privatnutzung von Handy und Notebook erlaubt?
Immer, wenn die Firma ein Smartphone oder Handy zur Verfügung stellt, stellt sich die Frage: Darf ich dies auch privat nutzen? Erste klare Ansage: Das ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt. Gleiches gilt ebenso für deine anderen Arbeitsmittel: Internet, Dienstlaptop und E-Mail-Account. Das gilt ebenfalls für die Installation von Apps und anderer Software. Dieser Punkt ist wichtig für die Internetsicherheit der Firma. Ist in der Firma das Nutzungsverbot sauber und glasklar geregelt, kann der Arbeitgeber dies kontrollieren.
Anders sieht die Sache aus, wenn die Nutzung der IT komplett oder bei einzelnen Geräten vom Arbeitgeber erlaubt ist. Dazu kann es eine Betriebsvereinbarung für das gesamte Unternehmen geben, persönliche Regelungen im Arbeitsvertrag oder direkte Absprachen. In jedem Fall sollte es klare und schriftlich abgefasste Verabredungen in der Firma geben, damit keine Irritationen entstehen. Auch bei der privaten Nutzungsmöglichkeit gibt es Grenzen. So schließt die private Nutzung eine exzessive Inanspruchnahme des Internets während Arbeitszeit, die Gefährdung des IT-Systems (Viren, Überlastung), übermäßige Kosten oder eine Schädigung des guten Rufes des Arbeitgebers nicht mit ein.
Die Probleme fangen dort an, wenn nichts oder nur Teilaspekte der Privatnutzung der betrieblichen IT geregelt sind. Das LAG in Baden-Württemberg musste so einen Fall entscheiden. Der Firmenmitarbeiter nutzte sowohl für seine private als auch für seine dienstliche Kommunikation das ihm überlassene iPhone. Er hatte den Erhalt eines rein dienstlichen Smartphones abgelehnt, weil er insgesamt nur ein Gerät für alle privaten und dienstlichen Belange nutzen wollte. Der Beschäftigte brachte in den "Deal" mit dem Arbeitgeber seine bislang ausschließlich privat genutzte SIM-Karte und Mobilfunknummer ein. Die private SIM-Karte sowie die mitgebrachte Mobiltelefonnummer waren für Telefonate, SMS und zur Nutzung des mit der Mobilfunknummer verbundenen Messenger-Dienstes WhatsApp erforderlich. Nach Auffassung des LAG liegt eine einvernehmliche Mischnutzung für private und dienstliche Belange vor.
E-Mail-Account nicht anders zu behandeln
Zum Streit und letztlich zur Kündigung kam es, als der Arbeitgeber die E-Mails des Beschäftigten ohne dessen Wissen auswerte und ihm wegen darin gefundenen privaten Nachrichten kündigte. Der Mitarbeiter machte im Arbeitsgerichtsprozess geltend, dass es kein ausdrückliches Verbot des betrieblichen E-Mail-Accounts für private Zwecke durch den Arbeitgeber gab. Aus der Nutzung des Smartphones leitete der Arbeitnehmer ab, dass er die gesamte IT der Firma gemischt nutzen könne. Dies sah die Firma zwar anders, hatte aber keine entsprechende Vereinbarung oder Ansage gegenüber dem Beschäftigten gemacht.
Und so hat das LAG entschieden: Durch die einvernehmliche Mischnutzung des Smartphones und keiner anderen Ansagen der Firma, durfte der Beschäftigte davon ausgehen, dass sich die Generalerlaubnis ebenso auf den dienstlichen E-Mail-Account erstreckte und damit auf die gesamte Firmen-IT bezieht. Sieht der Arbeitgeber das anders und will er beispielsweise den PC-Account nur dienstlich genutzt sehen, hätte er dies ansagen und mögliche Kontrollen ankündigen müssen (Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 27.1.2023, Az.: 12 Sa 56/21). Die erlaubte und einvernehmliche Mischnutzung beim iPhone erzeugt nach Ansicht der Richter berechtigte Erwartungen.