Das bestätigt auch der GDV: In Tiefgaragen parkende E-Autos stellen kein größeres Sicherheitsrisiko dar als Benziner oder Diesel. "Aus unseren Statistiken gibt es keinerlei Hinweise, dass Elektrofahrzeuge häufiger brennen als Autos mit Verbrennungsmotor", erklärt Alexander Küsel, Leiter der Schadenverhütung im GDV. Wegen ihres brennbaren Treibstoffs besäßen Autos mit Verbrennungsmotor im Vergleich zu strombetriebenen Fahrzeugen sogar eine höhere Brandlast.
Gesetzgeber unterstützt die Elektro-Mobilität
Aber nicht nur Hausbesitzer*innen haben Bedenken, sondern auch Kommunen. So verhängte beispielsweise die Stadt Kulmbach ein Einfahrverbot für Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge für die öffentliche Tiefgarage. Gegen diese Regelung gab es jedoch zahlreiche Proteste. Schließlich schaffte die Feuerwehr eine Spezialausrüstung zur Brandbekämpfung für E-Autos an, woraufhin das Parkverbot wieder aufgehoben wurde.
Gegen die Entscheidung der Wohnungsbesitzer*innen in Wiesbaden erhob eine Eigentümerin Klage. Vor dem AG (Urteil vom 4.2.2022, Az.: 92 C 2541/21) bekam die Wohnungsbesitzerin Recht. Mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) habe der Gesetzgeber allen Wohnungseigentümer*innen das Recht für den Einbau einer Wallbox (Aufladestation) eingeräumt. Die Richter argumentierten ganz im Sinne der Energiewende: Der Anspruch auf Nutzung der Ladeeinrichtung drohe durch den Beschluss ins Leere zu gehen. Absurd - denn damit können die einzelnen Wohnungseigentümer*innen zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, diese im Anschluss jedoch nicht nutzen.
Das sei so nicht gewollt und deshalb verstoße das Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage gegen das gesetzliche Ziel der Schaffung von Ladeinfrastruktur. Nach Auffassung des AG sei es unerheblich, ob von Elektrofahrzeugen tatsächlich eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Selbst wenn das so wäre, rechtfertige dies kein Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage.
Fazit
Die Angst vor brennenden E-Autos ist kein Grund für ein Parkverbot. Die WEG hat nicht das Recht, das Abstellen von E-Autos in der gemeinsamen Tiefgarage zu verbieten. Das Urteil dürfte laut ADAC auch auf das Mietrecht übertragbar sein, womit die Regelung nicht nur für Wohnungseigentümer*innen, sondern auch für Mieter*innen gilt.