Was ist mit Bürgern, die jetzt dringend Geld brauchen?
Dafür gibt es eine Härtefallregelung: Wenn ein Kunde glaubhaft versichern kann, dass er sonst etwa seine Miete oder dringende Einkäufe nicht mehr zahlen kann, soll er das Geld schon jetzt zurückgekommen.
Warum sind die Gutscheine wichtig?
Die Bundesregierung argumentiert, sie seien gut für Verbraucher und Veranstalter zugleich. Wegen der Corona-Pandemie sind gerade fast alle öffentlichen Veranstaltungen abgesagt, bei Konzertveranstaltern, Fußballvereinen und Freizeitparks kommt also kein Geld rein. Wenn sie jetzt auch noch die ganzen zuvor gekauften Tickets erstatten müssten, droht vielen die Pleite. «Hierdurch gerät eine ganze Branche mit vielen tausend Arbeitsplätzen in Existenznot und droht nicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen», sagte Lambrecht. «Die Vielfalt der Kultur- und Freizeitangebote in unserem Land ist dadurch ernsthaft bedroht.» Zugleich stünden viele Verbraucher bei einer Pleitewelle ganz mit leeren Händen da. Durch die Lösung der Bundesregierung hätten sie immerhin einen Gutschein.
Stimmt das?
Verbraucherschützer meinen, so einfach sei die Lage nicht. Das Risiko werde trotzdem auf Verbraucher abgewälzt, denn die Gutscheine seien nicht abgesichert. «Sollte ein Anbieter Pleite gehen, bleiben Verbraucher vermutlich auf den Kosten sitzen», erklärte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Zudem gebe es ein Preissteigerungsrisiko: Tickets für Nachholkonzerte könnten teurer werden, weil die Miete für den Veranstaltungsort höher ausfällt. Dass die Verbraucher den Unterschied selbst tragen müssten, sei nicht hinnehmbar. Gutscheine, betont der Verband, dürften nur freiwillig sein.
Wie geht es jetzt weiter?
Formal hat das Kabinett am Mittwoch den Koalitionsfraktionen von Union und SPD nur eine Formulierung für einen Gesetzentwurf vorgeschlagen. Die Fraktionen sollen das Gesetz selbst in den Bundestag einbringen, weil es dann schneller beschlossen werden kann. Die nächste Bundestagssitzung ist Ende April.
Und was ist mit Reisen, Kitas, Pay-TV?
Hier ist die Lage komplizierter - da beispielsweise bei Urlaubsreisen nicht nur deutsches Recht, sondern auch Gesetze und Regelungen in anderen Ländern zu beachten sind. Einen Überblick über die bisherigen Regelungen zum Thema Urlaub haben wir hier gesammelt. Weitere Regelungen in anderen Bereichen - beispielsweise für Kitas oder beim Pay-TV, finden sie hier.
Einen Überblick über die bisherigen gesetzlichen Regelungen - das rät die Verbraucherzentrale
Solange die neuen gesetzlichen Regelungen zur Gutschein-Lösung noch nicht rechtskräftig umgesetzt wurden, lohnt sich auch noch ein Blick auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland. Am Beginn der Corona-Krise Anfang März hatte die Verbraucherzentrale Tipps für Menschen gesammelt, die von Absagen von Veranstaltungen betroffen sind: Laut Verbraucherzentrale besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, den Ticketpreis erstattet zu bekommen. "Denn im Fall einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach - unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht." So stellte sich die Lage Anfang März dar:
Absage wegen Coronavirus: Was die Verbraucherzentrale rät
Verbraucher, die von einer Absage betroffen sind, sollten sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden, empfiehlt die Verbraucherzentrale. Auch die Besitzer von Dauerkarten könnten anteilig ihr Geld zurückfordern, etwa wenn Fußballspiele ohne Zuschauer stattfinden.
Verlegung wegen Coronavirus: Diese Regelung gilt bei Ersatzterminen
Wird die Veranstaltung nicht abgesagt, sondern auf einen anderen Termin verschoben, müssten Verbraucher diese grundsätzlich nicht hinnehmen. Wer am Ersatztermin keine Zeit hat, könne sein Ticket zurückgeben und Gelder zurückfordern, so die Verbraucherzentrale. Für die ursprüngliche Veranstaltung müsse allerdings ein konkretes Datum festgelegt gewesen sein.
"Etwaige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind unserer Ansicht nach unwirksam", heißt es weiter.
Rückerstattung: Pauschalreise oder getrennte Buchungen?
Hat man zusätzlich zum Ticket auch noch ein Hotelzimmer über den Anbieter gebucht (Pauschalreise), könnten Verbraucher von der kompletten Reise kostenlos zurücktreten, wenn die Veranstaltung abgesagt wird. Bei getrennten Buchungen ist die Rechtslage komplizierter, wie die Verbraucherzentrale weiter berichtet. So müsse der Veranstalter zum Beispiel die Hotelkosten übernehmen, wenn er Schuld an der Absage ist.
Führen jedoch äußere Umstände (höhere Gewalt) zum Ausfall der Veranstaltung, greift diese Regelung nicht mehr. "Ob eine Absage wegen des Coronavirus tatsächlich hierunter fällt, bleibt abzuwarten", heißt es.
Bahnreise: Fahrkarten werden bei Ausfällen erstattet
Ebenfalls erstattet werden Fahrkarten der Deutschen Bahn, wenn etwa die Reise zu einem Konzert oder Fußballspiel geplant war und dieses wegen des Coronavirus entfällt. Betroffene Kunden sollen sich laut Pressemitteilung der Bahn an die Verkaufsstellen oder den Kundenservice wenden.
Allein aus Angst davor, sich auf Veranstaltungen mit dem Coronavirus zu infizieren, können Tickets nicht kostenfrei zurückgegeben werden. Hier seien Verbraucher auf ein Entgegenkommen des Veranstalters angewiesen, erklärt die Verbraucherzentrale. /mit dpa