Recht auf transparente Rechnungen
Verbraucher haben das Recht, die Rechnungen, die sie bezahlen zu verstehen, auch wenn es sich um kleine Beträge handelt. Eine Pressesprecherin der Verbraucherzentrale Bayern rät, vor Vergabe des Auftrags Angebote verschiedener Schornsteinfegerbetriebe einzuholen und zu vergleichen. "Hat sich der Verbraucher für einen Betrieb entschieden, sollte - im besten Fall schriftlich - ein Festpreis vereinbart und die Aufgaben konkret festgelegt werden." Die Verbraucherzentrale (www.verbraucherzentrale-bayern.de) könne beim Prüfen einzelner Rechnungspositionen helfen.
Transparenz ist auch im Sinne der Schornsteinfeger. "Wir raten nicht dazu, Pauschalen ohne Kennung auf der Rechnung auszuweisen", bestätigt Heinz Nether, Landesinnungsmeister im Schornsteinfegerhandwerk Bayern. Es sei schwierig, solche Positionen im Nachhinein zu klären. Anstatt einer "Pauschale" könne der Schornsteinfeger eine "Wege- oder Fahrtenpauschale" erheben und anstatt einer "zusätzlichen Tätigkeit" auch "Emissionsmessung" schreiben.
"Drohungen gegenüber Kunden, sofern sie denn so geschehen sind", wären Nether zufolge absolut tabu. "Ein gutes Verhältnis mit den Kunden sollte jedem Schornsteinfeger am Herzen liegen." Auch auf Seiten der Kundschaft sollte man sich um Verständnis und einen freundlichen Umgangston bemühen, schließlich habe man das gleiche Ziel vor Augen, nämlich den Brandschutz zu gewährleisten.
Landratsamt kann helfen
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterstehen als sogenannte beliehene Unternehmer der staatlichen Aufsicht. Die zuständige Behörde ist das Landratsamt. Erfüllen sie ihre Aufgaben und Pflichten nicht ordnungsgemäß, können sie einen Verweis oder ein Warnungsgeld bekommen.
"Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die Behörde auch einen Zweitgutachter einschalten", teilt ein Sprecher des Landratsamts Kulmbach mit. Nutzt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine hoheitlichen Aufgaben dazu, seinem Betrieb einen wettbewerblichen Vorteil zu verschaffen, wäre dies ein Beschwerdegrund. Erweisen sich Beschwerden als begründet, kann die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister von der Regierung von Oberfranken widerrufen werden.
Bei unklaren Rechnungspositionen oder Fragen zum Schornsteinfegerwesen sollten sich Hauseigentümer zunächst an den Rechnungssteller, den Schornsteinfeger, wenden. "Kommen sie dort nicht weiter, dürfen sie jederzeit mit den entsprechenden Unterlagen ins Landratsamt kommen. Der zuständige Sachbearbeiter wird bei der Klärung helfen", so der Pressesprecher.
Das Landratsamt ist für Besucherverkehr wieder geöffnet, aber nur mit vorheriger Terminvereinbarung (Tel. 09221 7070).
Welche rechtlichen Vorgaben gibt es?
• Sie dürfen für Kehr- und Messarbeiten von ihrem Schornsteinfeger im Voraus ein schriftliches Angebot verlangen.
• Sie dürfen nachfragen, wenn Sie Rechnungspositionen nicht verstehen.
• Wenn der Schornsteinfeger unangemeldet vor der Tür steht, müssen Sie ihn nicht ins Haus lassen. Sie dürfen auf Terminvereinbarung bestehen.
• Auch wenn Sie mit Ihrem Schornsteinfeger ein Bankeinzugsverfahren vereinbart haben, haben Sie das Recht darauf, eine Rechnung zu bekommen.
• Sie dürfen sich bei Landratsamt oder Verbraucherzentrale Hilfe holen, wenn der Schornsteinfeger sich weigert, offene Fragen zu klären.
Glossar
Kehrbezirk: Gebiet, für das ein bevollmächtigter Schornsteinfeger zuständig ist. In Oberfranken gibt es 142 Kehrbezirke, zehn davon ganz oder zu Teilen im Landkreis Kulmbach. Ein Landbezirk umfasst durchschnittlich etwa 4.000 Feuerstätten und ein Stadtbezirk etwa 2.500.
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger: staatlich beliehener Handwerker, der von der Regierung eingesetzt wird. Er darf neben hoheitlichen auch wettbewerbliche Leistungen ausführen. Bei Letzteren ist er nicht an seinen Kehrbezirk gebunden.
Hoheitliche Leistungen dürfen nur vom bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, hauptsächlich sind das Bauabnahme und Feuerstättenschau. Abgerechnet wird nach dem Gebührenkatalog der Kehr- und Überprüfungsordnung.
Wettbewerbliche Leistungen dürfen von allen zugelassenen Schornsteinfegebetrieben durchgeführt werden, vor allem Kehren, Messen und Überprüfen, aber auch Beratungen. Preise unterliegen der freien Marktwirtschaft. Verbraucher dürfen Angebote vergleichen. Schornsteinfegebetriebe unter www.schornsteinfegernetzwerk.de
Feuerstättenschau: gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung aller Feuerstätten in einem Haus (Kamine, Heizungen und Kachelöfen), muss zweimal im siebenjährigen Vergabezeitraum des Kehrbezirks durchgeführt werden. Nach jeder Prüfung stellt der Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid aus.
Feuerstättenbescheid: Bescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, in dem alle zu erledigenden Reinigungs- und Messarbeiten angegeben sind sowie der Zeitraum, in dem sie durchgeführt werden müssen. Den Bescheid brauchen Hauseigentümer zum Wechseln des Schornsteinfegers.
Kehrbuch: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss ein Kehrbuch führen. Darin sammelt er die Nachweise, ob die zu erledigenden Schornsteinfegearbeiten aus dem Feuerstättenbescheid durchgeführt wurden. Das Landratsamt kann eine Kehrbuchprüfung anordnen.
Betretungsrecht: Aus Brandschutzgründen haben Schornsteinfeger in Deutschland Betretungsrecht - aber nur für die Räume, in denen sich Heizanlagen oder Kamin befinden. Zur Feuerstättenschau muss sich der Schornsteinfeger acht Tage im Voraus anmelden. Auch zum Fegen dürfen Kunden um Terminvereinbarung bitten.