Denkmalschutz dreht Solarstrom den Saft ab

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Das Dach des Anstoßes: Dieser Blick – von der Höhe der Herrnstraße aus – auf das denkmalgeschützte, aber von einer Photovoltaikanlage gekrönte Haus in der Strumpfwirkergasse ...
Foto: Harald Meyer

„Sie stört den Gesamteindruck.“ Dieser entscheidende Satz in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg gilt einer Solarstromanlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hauses im Altort der Stadt Marktsteft, die nach einem Bescheid des Landratsamts abgebaut werden soll. Eine Klage der Eigentümerin des Gebäudes gegen die Entscheidung wies die 4. Kammer jetzt ab.

„Sie stört den Gesamteindruck.“ Dieser entscheidende Satz in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg gilt einer Solarstromanlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hauses im Altort der Stadt Marktsteft, die nach einem Bescheid des Landratsamts abgebaut werden soll. Eine Klage der Eigentümerin des Gebäudes gegen die Entscheidung wies die 4. Kammer jetzt ab.

Das Dach des Anstoßes liegt in der Strumpfwirkergasse, deren Gebäude unter Denkmalschutz stehen. Bei solchen Häusern zählt die Optik, was den Bau einer großflächigen Photovoltaik-Anlage schwierig macht. Entscheidend: Leidet das Erscheinungsbild des historischen Gebäudes und ist die Veränderung vom öffentlichen Raum aus klar sichtbar?

Das Urteil der Stadt, des Landesamtes für Denkmalschutz und des Landratsamts ist deutlich: Die Anlage sei einsehbar und müsse daher weg. Dem schließt sich auch das Gericht nach einem Vorort-Termin an. Wer von der Höhe in den Ort hineinfahre (Herrnstraße) „nimmt sofort die Photovoltaikanlage der Klägerin als auffälliges Merkmal wahr. Sie stört den Gesamteindruck.“ Sie sei ein „Fremdkörper“, urteilen die Richter.

Konsequenz des VG-Beschlusses: Die Solarstromanlage muss vom Dach runter, sonst droht ein Zwangsgeld. 1000 Euro stehen in der Drohkulisse des Landratsamts. Was der Hauseigentümerin bleibt, sind die Solar-Flächen auf den Nebengebäuden, die die Stadt – da praktisch nicht sichtbar – als Kompromiss in einer teilweise peinlichen Angelegenheit genehmigt hat.

Bürgermeister baut Fehler

Das Peinliche: Marktstefts Ex-Bürgermeister Rudolf Riegler hatte den Photovoltaik-Plänen der Hauseigentümerin im Dezember 2010 die Freigabe erteilt. Ein böser Fehler, schon weil die Gestaltungssatzung der Stadt selbst die Errichtung auf Baudenkmälern verbietet. Dann, als die Kollektoren Mitte Juli 2011 auf dem Dach glänzen, fehlt auch noch die Baugenehmigung. Die fordert das Landratsamt.

Der Antrag der Eigentümerin liegt im Januar 2012 vor. Das Landratsamt lehnt ab – wegen der Gestaltungssatzung und des Denkmalschutzes – und fordert den Abriss. Es folgen ein Ortstermin aller Beteiligten und diverse Schriftwechsel. Ende Mai 2013 lehnt das Amt die Anlage endgültig ab und droht mit Zwangsgeld. Die Eigentümerin klagt dagegen.

Die Pleite vor Gericht stößt bei ihr – neben dem Ärger über Rieglers Genehmigungs-Fehlschuss – auf einiges Unverständnis. Beispielsweise die aus ihrer Sicht keineswegs deutliche Sichtbarkeit von „mehreren Stellen“ aus. Klar: Von der hochgelegenen Herrnstraße ist ein Teil der Kollektoren zu sehen. Wer in die Strumpfwirkergasse selbst hineingeht, wird sie eher übersehen – es sei denn, der Betrachter sucht die Anlage.

Genehmigung trotz Verstößen

Was die Klägerin auch empört ist die aus ihrer Sicht ungleiche Behandlung von Verstößen gegen die Gestaltungssatzung und den Denkmalschutz. Ein mögliches Beispiel dafür gebe es wenige Häuser weiter: Ein Haus mit – laut Stadt – „wuchtiger“ Terrassenüberdachung und einer Solaranlage drauf. Beides springt dem Betrachter ins Gesicht, wird von der Stadt als „sehr störend auf die Fassade des Wohnhauses beurteilt“ – aber genehmigt, da eine Entfernung „nicht verhältnismäßig“ sei.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit diskutiert auch das Landratsamt. Beim Haus mit der wuchtigen Terrasse stehe die Solaranlage auf einem Anbau und diene der Warmwasserversorgung. Beim Gebäude der Klägerin stünden die Sonnenkollektoren „großflächig“ auf dem Hausdach. Und: Im Gegensatz zu Solarmodulen diene der Strom der Photovoltaikanlage nicht der Eigenversorgung, sondern dem gewerblichen Verkauf. Was das mit Denkmalschutz zu tun hat, steht nirgends.