Am besten immer bei der Polizei melden

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Am besten immer bei der Polizei melden
Beim Thema Unfallflucht herrscht regelmäßig Verwirrung (siehe „Unfallflucht als 'Missverständnis'“ auf dieser Seite) ...
Am besten immer bei der Polizei melden

Beim Thema Unfallflucht herrscht regelmäßig Verwirrung: Wann genau liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor? Der Fachmann erklärt es:

Beim Thema Unfallflucht herrscht regelmäßig Verwirrung (siehe „Unfallflucht als 'Missverständnis'“ auf dieser Seite). Wann genau liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor? Dazu Fragen an Joachim Schinzel (Foto Norbert Hohler), Erster Polizeihauptkommissar der Polizeiinspektion Kitzingen.

Frage: Wann genau liegt eine Unfallflucht vor?

Joachim Schinzel: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist erfüllt, wenn sich ein Unfallbeteiligter entfernt, bevor er nicht dem anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und die Art seiner Beteiligung ermöglicht hat und er eine angemessene Zeit gewartet hat.

Oberstes Gebot

Wenn der Unfall passiert ist – wie verhalte ich mich?

Schinzel: Oberstes Gebot ist die Unfallstelle abzusichern. Sollten Personen zu Schaden gekommen sein: Rettungsdienst verständigen und den Verletzten Erste Hilfe zu leisten. Die praktikabelste Lösung ist, dann die Verständigung der Polizei. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Zettel am Fahrzeug anzubringen und unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und dort den Unfall melden.

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Wie lange warten

Man hört immer wieder von einer 30-minütigen Wartezeit – gibt es die?

Schinzel: Im Gesetzestext heißt es, man muss 'eine angemessene Zeit warten'. Aus der Rechtsprechung hat sich eine etwaige Wartezeit von 15 Minuten für Bagatellschäden bis 30 Minuten ergeben. Deshalb sollten grundsätzlich 30 Minuten gewartet werden oder die Polizei verständigt werden. Der Ablauf der Wartezeit entbindet nicht von der Verpflichtung, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.

Volkssport?

Unfallflucht als Volkssport – würden sie dem zustimmen?

Schinzel: Die Verkehrsunfallflucht ist ein vorsätzliches Delikt, also der Fahrer muss den Unfall bemerkt haben und trotz dieser Feststellung den Unfallort verlassen haben. Gerade bei geringfügigen Berührungen kann es sein, dass der Fahrer den Unfall nicht bemerkt hat. Bei den heutigen Fahrzeugen kann eine kleine Berührung zu Schäden von 1000 Euro führen. Natürlich gibt es aber auch Fälle, in denen der Fahrer sich aus dem Staub macht, um zum Beispiel seine Fahrtüchtigkeit nicht überprüfen lassen zu müssen. In der Zusammenfassung würde ich sagen, dass Unfallflucht kein Volkssport ist.

Was die Statistik sagt

Was sagt die Statistik – wie viele Unfallfluchten gab es im vergangenen Jahr?

Schinzel: Durch die Polizei Kitzingen wurden im vergangenen Jahr 432 Verkehrsunfälle aufgenommen, bei denen auch wegen des Verdachts der Unfallflucht ermittelt wurde. Dies bedeutet einen leichten Anstieg um acht Unfälle gegenüber 2015.

Wie hoch war die Aufklärungsquote?

Schinzel: 2015 und 2016 wurden etwa ein Drittel der angezeigten Unfallfluchten aufgeklärt.

Was macht die Aufklärung schwierig?

Schinzel: Oft sind es die kleineren Unfälle, die bei der Polizei angezeigt werden und bei denen auf Grund des geringen Anstoßes so gut wie keine Fremdspuren zu sehen sind. Zumeist handelt es sich um kleine Parkrempler. Die Möglichkeiten, hier einen Unfallverursacher zu ermitteln, sind gering. Meist können diese Unfälle nur durch Zeugen aufgeklärt werden.

Welche Strafen warten auf Unfallflüchtige?

Schinzel: Nach dem Gesetzestext kann gegen einen Unfallflüchtigen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe kann durch das Gericht auch ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot verhängt werden. Die Höhe der Geld- oder Freiheitsstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis werden durch das Gericht bestimmt.