Erstattung der Fahrtkosten für Schüler

1 Min

Das Landratsamt weist darauf hin, dass Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der ihnen im a...

Das Landratsamt weist darauf hin, dass Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der ihnen im abgelaufenen Schuljahr 2019/2020 entstandenen Fahrtkosten zur Schule haben. Gleiches gilt auch für Schüler an Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie bei Teilzeitunterricht an Berufsschulen. Die Erstattungsleistungen werden nur gewährt, soweit die nachgewiesenen Fahrtkosten den zu tragenden Eigenanteil (Familienbelastungspauschale) von 440 Euro im Schuljahr 2019/2020 übersteigen. Bei Familien, die im Schuljahr 2019/2020 Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder oder auf diverse Sozialleistungen (Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) hatten, entfällt die Familienbelastungspauschale, das heißt die verauslagten Fahrtkosten werden in voller Höhe erstattet. Ein Nachweis (z.B. ein Kontoauszug) für den Monat August 2019 ist dem Antrag beizufügen. In jedem Fall muss der Antrag auf Fahrtkostenerstattung für das Schuljahr 2019/2020 bis spätestens 31. Oktober beim Landratsamt eingereicht werden. Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Landratsamt Lichtenfels (H. Welsch - Bereich Schülerbeförderung - Telefon: 09571/18-254). Der Erstattungsantrag kann unter www.landkreis-lichtenfels.de unter der Rubrik Landratsamt - ÖPNV - Schülerbeförderung - Kostenerstattung Schülerbeförderung heruntergeladen werden. red