Wer jetzt nicht mehr in Quarantäne muss

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Langeweile ade: So manche Kontaktperson eines Infizierten darf sich freuen: Für sie besteht keine Verpflichtung mehr, sich zu isolieren. Ausnahmen gelten für Menschen, die bei ihrer Arbeit Kontakt zu vulnerablen Gruppen haben.
Langeweile ade: So manche Kontaktperson eines Infizierten darf sich freuen: Für sie besteht keine Verpflichtung mehr, sich zu isolieren. Ausnahmen gelten für Menschen, die bei ihrer Arbeit Kontakt zu vulnerablen Gruppen haben.
Symbolbild: Fabian Sommer, dpa

Corona Mehr Freiheit für enge Kontaktpersonen Infizierter: Die Änderung der Quarantäne und Isolationsregelungen wurden in Bayern mit sofortiger Wirkung beschlossen. Was jetzt genau in Stadt und Landkreis Coburg gilt.

Der Freistaat Bayern hat kurzfristig einige Änderungen beim Infenktionsschutzgesetz in der Corona-Pandemie beschlossen, die am Mittwoch schon in Kraft getreten sind. Darauf weist das Landratsamt Coburg hin.

Mit der Änderung der AV Isolation (ausgesprochen: Allgemeinverfügung „Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen“) sind ab 13. April Änderungen zur Quarantäne und Isolation von Infizierten und Kontaktpersonen in Kraft getreten.

So entfällt mit der neuen Regelung die Quarantänepflicht für alle engen Kontaktpersonen und damit auch für alle, die bisher nicht geimpft oder genesen sind. Auch ein selbst durchgeführter positiver Schnelltest führt nicht mehr zu einer Quarantäne oder Isolation, dies ist nur noch bei professionellen Schnell- beziehungsweise Antigentest und PCR-Tests der Fall.

Für Personen, die sich noch aufgrund der bisherigen Regelung als enge Kontaktpersonen oder Verdachtspersonen in Quarantäne befinden, endet die Quarantänepflicht mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung und damit ab sofort.

Bei allen Personen, die sich noch aufgrund der Vorgängerversion der aktuellen AV Isolation als positiv getestete Personen in Isolation befinden, richtet sich die Beendigung der Isolation nun nach den neuen Vorgaben. Das heißt, bei Personen, die mittels Antigentest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person positiv getestet werden oder wurden, endet die Isolation, falls der erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Bei mittels PCR-Test positiv getesteten Personen endet die Isolation frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen. Ein abschließender Test ist in beiden Fällen nicht mehr vorgesehen. Eine Mitteilung an das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.

Es gibt Ausnahmen

Für Berufstätige, die in ihrer Beschäftigung Kontakt zu vulnerablen Gruppen haben, gibt es gesonderte Regelungen für die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Isolation. Mitarbeitende in solchen Einrichtungen (d.h. gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG), die sich in Isolation befanden, dürfen ihre Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung nur dann wieder aufnehmen, wenn bei ihnen ein jeweils von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person durchgeführter oder überwachter Nukleinsäuretest oder Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein Nukleinsäurenachweis mit einem ct-Wert > 30. Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der betreffenden Einrichtung mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzulegen, nicht dem Gesundheitsamt.

Umstellung im Gesundheitsamt läuft

Die aktuell notwendigen Dokumente werden schnellstmöglich im Gesundheitsamt vorbereitet. Es wird gebeten, auf telefonische Anfragen beim Gesundheitsamt zu verzichten. Auch wenn die bereits erstellten Isolationsbescheide natürlich andere Daten beinhalten, gelten die neuen Regeln selbstverständlich auch für alle Personen, die sich aktuell in Quarantäne oder Isolation befinden. Dies gilt auch ohne einen gesonderten Hinweis durch das Gesundheitsamt. red