Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Sorgfaltspflicht im Umgang mit zu ladenden Akkus zu beschäftigen.
Die Klage eines Gebäudebrandversicherers gegen den Privathaftpflichtversicherer eines Mieters auf Ausgleich eines Brandschadens hatte Erfolg, weil der Mieter ein gebraucht erworbenes Elektrospielzeug in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte. Hierbei war der im Spielzeug verbaute Akku explodiert und es kam zum Brand.
Der Akku eines Spielzeughelikopters explodierte während des Ladevorgangs und es kam zum Brand. Dieser beschädigte den Keller sowie das Treppenhaus des betroffenen Gebäudes bis ins Dachgeschoss.
Was war passiert? Ein im Haus lebender Mieter hatte den Helikopter zum Laden im Keller auf einen Wäschetrockner abgestellt, auf dem sich auch ein Textilkoffer befand und der in der Nähe weiterer elektrischer Geräte sowie einer Holzsauna stand. Der Mieter war nach dem Start des Ladevorgangs vom Keller in seine Wohnung zurückgegangen. Nach etwa zehn Minuten war der Brand ausgebrochen.
Den Spielzeughelikopter hatte der Mieter zuvor bei einem Gebrauchtwarenladen, einer sogenannten "Recycling-Börse", ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für acht Euro gekauft.
Brandversicherer: fahrlässig
Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte nun der Brandversicherer des Gebäudes, der den Schaden bereits reguliert hatte, eine teilweise Erstattung vom Privathaftpflichtversicherer des Mieters. Im Kern der Auseinandersetzung stand dabei die Frage, ob der Mieter beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und deshalb fahrlässig den Brand verursacht hatte.
Der klagende Gebäudeversicherer behauptete, im Helikopter sei ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen und die Brandgefahr dieser Akkus sei bereits seit mehreren Jahren aus den Berichten verschiedener Medien allgemein bekannt. Der Mieter und Kunde der beklagten Haftpflichtversicherung hätte das wissen müssen. Er hätte deshalb das gebraucht gekaufte Gerät nur unter Aufsicht laden dürfen.
Eine solche Pflicht zur Beaufsichtigung des Ladevorgangs wollte demgegenüber der beklagte Privathaftpflichtversicherer nicht anerkennen.