Eine Frage der Ehre?

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In Münnerstadt gibt es immer noch politische Entscheidungen, die die abgelaufene Legislaturperiode betreffen. Symbolfoto Heike Beudert
In Münnerstadt gibt es immer noch politische Entscheidungen, die die abgelaufene Legislaturperiode betreffen. Symbolfoto Heike Beudert

Zum dritten Mal in Folge hat der Stadtrat dem ehemaligen Bürgermeister Helmut Blank keine Entlastung für eine Jahresrechnung erteilt.

Geprüft hatte der Rechnungsprüfungsausschuss des Stadtrates das Jahr 2019. Die Verwaltung jedoch erhielt die Entlastung.

Bereits für die Jahre 2018 und 2017 hatte es in der Vergangenheit keine Entlastung des damaligen Bürgermeisters gegeben. Matthias Kleren, der Vorsitzende des Ausschusses, erläuterte, welche Punkte entscheidend zu dieser Auffassung geführt hatten. Ein Grund war die Sanierung des Friedhofs Seubrigshausen, die nach Auffassung des Gremiums keinen Bauunterhalt, sondern eine Generalsanierung darstellt. Der Stadtrat hätte jedoch zu keinem Zeitpunkt die nötigen außerplanmäßigen Haushaltsmittel genehmigt. Man sah darin "gravierende Verstöße gegen das Haushaltsrecht".

Adrian Bier und Leo Pfennig wollten wissen, ob sich aus der fehlenden Entlastung konkrete Konsequenzen ergeben. "Oder ist es lediglich eine Frage der politischen Ehre?", erkundigte sich Pfennig. Eine klare Aussage gab es dazu nicht. Die rechtlichen Konsequenzen seien nicht näher definiert, hieß es aus der Verwaltung. Definiert ist, wann eine Entlastung erfolgen muss. Aus dem Landratsamt heißt es auf Anfrage dieser Zeitung: "Liegen die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Entlastung vor, so hat der Bürgermeister einen Anspruch auf Erteilung dieser. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben." Die Entlastung sei auf die finanzwirtschaftlichen Wirkungen des Verwaltungshandelns beschränkt. Sie stelle kein Instrument der allgemeinen Rechts- oder Zweckmäßigkeitskontrolle oder einer politischen Kontrolle dar. "An die Zulässigkeit einer Verweigerung oder Einschränkung sind enge Maßstäbe zu setzen." Mögliche Folgen des Beschlusses werden aber nicht genannt.