Die deutsche Gema hatte gegen das US-Unternehmen geklagt, weil sie Urheberrechte an Liedern verletzt sah. Eine zentrale Frage: Speichert die KI die Lieder oder nicht?
Im Streit um mit Künstlicher Intelligenz generierte Songs hat das Landgericht München I einer Klage der Musikverwertungsgesellschaft Gema in weiten Teilen stattgegeben. Das US-Unternehmen Suno müsse es künftig unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin bestimmte Musikwerke zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, sagte die Vorsitzende Richterin. Dasselbe gelte für das Training der KI. Damit stärkte die Zivilkammer das Urheberrecht deutscher Künstler. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im konkreten Fall geht es laut Gericht um sechs bekannte Musikstücke: «Atemlos», «Daddy Cool», «Mambo No. 5», «Big in Japan», «Forever Young» und «Rasputin». Der Fall dürfte aber weit über die konkreten Lieder hinausweisen.
Weimer sieht Rechte von Kreativen gestärkt
Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) nannte das Urteil «ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der Rechte von Kreativen im digitalen Musikmarkt». Es zeige deutlich, dass der Schutz menschlicher kreativer Leistungen unverzichtbar sei und auch für Anbieter generativer KI gelte.
Technologische Entwicklung und der Schutz geistigen Eigentums müssten sinnvoll miteinander verknüpft werden. «Wir brauchen einen Rechtsrahmen, der Innovation und Kreativität stärkt und sicherstellt, dass Rechteinhaber angemessen vergütet werden. Dazu gehört auch, dass sie an der Wertschöpfung durch KI teilhaben», stellte Weimer klar.
Werden die Daten abgespeichert?
Suno bietet Nutzern die Möglichkeit, Lieder von KI erstellen zu lassen. Dieses Tool nutzte auch die Gema und brachte die KI dabei dazu, Lieder zu erstellen, die sich - so fanden zumindest die Vertreter des Musikrechteverwerters - kaum von den Originalen unterscheiden, mit denen die KI trainiert worden ist.
Die Gema sah dies als Beleg, dass die Trainingsdaten memorisiert - also letztlich abgespeichert wurden. Suno hatte in der mündlichen Verhandlung im Frühjahr sowohl die Wiedererkennbarkeit bestritten als auch betont, dass die Lieder, mit denen die KI trainiert wurde, nicht im Modell abgespeichert sind.
Ein weiterer zentraler Punkt des Rechtsstreits war, ob eine Urheberrechtsverletzung - so das Gericht denn eine sieht - überhaupt Suno oder nicht den Nutzern der Werkzeuge zuzurechnen ist. Die Gema sagt ja, Suno nein.