Mehr als 1,2 Millionen sogenannte Balkonkraftwerke sind in Deutschland schon angemeldet worden. Warum die Geräte immer beliebter werden und welche Regeln für Mieter und Eigentümer gelten.
In Deutschland sind auch 2025 wieder Hunderttausende «Balkonkraftwerke» in Betrieb genommen worden. Der Bundesverband Solarwirtschaft schätzt, dass es bis zum Jahresende rund 500.000 neue Anlagen sein werden. «Die Gesamtzahl registrierter Steckersolargeräte in Betrieb in Deutschland steigt damit bis Jahresende auf über 1,2 Millionen», berichtete der Branchenverband auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.
Bis zum 12. Dezember waren bei der Bundesnetzagentur rund 413.400 Steckersolargeräte - auch bekannt als «Balkonkraftwerke» - neu registriert und in Betrieb genommen worden. Im vergleichbaren Vorjahreszeitraum waren es fast genau so viele, nämlich rund 413.800. Bis zum Jahresende kommen laut Verband noch weitere An- und Nachmeldungen hinzu. Außerdem gebe eine relevante Anzahl von Systemen, die nicht gemeldet würden. Steckersolargeräte müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.
Leistung der Steckersolargeräte nimmt deutlich zu
Auch wenn etwa genau so viele Geräte wie 2024 installiert wurden - deren Power war insgesamt größer: «Die neu installierte Leistung von Steckersolargeräten nahm hingegen im gleichen Zeitraum um rund 26 Prozent zu, da die Steckersolargeräte im Durchschnitt leistungsfähiger geworden sind», so der Verband.
Steckersolargeräte seien eine sinnvolle Möglichkeit, einen Teil des Strombedarfs kostengünstig selbst zu decken und aktiv die Energiewende mitzugestalten, meint der Solarverband. Die Geräte seien beliebt, weil die Käufer sie selbst in Betrieb nehmen könnten und die Anschaffungskosten vergleichsweise niedrig seien. «Die Investition in ein Steckersolargerät amortisiert sich oft schon innerhalb weniger Jahre.»
Mietwohnungen: «Ablehnung ohne Begründung nicht mehr zulässig»
Für Miet- und Eigentumswohnungen gilt laut Verbraucherzentrale, dass der Vermieter oder die Eigentumsgemeinschaft zustimmen müssen. Vermietende oder die Eigentümer-Versammlung dürfen die Anfrage aber nur ablehnen, wenn die Installation für sie unzumutbar wäre. «Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist nicht mehr zulässig», betont die Verbraucherzentrale NRW.