Noch immer gilt die nächtliche Ausgangssperre in Bayern - allerdings nur in bestimmten Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100. Dort dürfen die Menschen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ihre Wohnungen nicht verlassen. Es gibt aber Ausnahmen. Diese Regeln sollten Sie beachten.
- Corona-Ausgangsperre in Bayern: Das gilt aktuell im Freistaat
- Nächtliche Ausgangsbeschränkungen gelten seit dem 16.12.2020
- Das Verlassen der Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ist nur aus triftigen Gründen erlaubt
- Nur Kreise und Städte mit einer Inzidenz von über 100 betroffen
- "Bundes-Notbremse" hat keinen Einfluss auf Regelungen in Bayern
Ein Beschluss der "Bundes-Notbremse" wird aktuell besonders häufig diskutiert und kritisiert: die nächtliche Ausgangssperre. Allerdings nur außerhalb Bayerns. Im Freistaat haben sich die meisten bereits an die Beschränkungen gewöhnt - hier gelten sie schließlich schon seit Dezember 2020. Wo sie gilt, dürfen Bewohner zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nur mit einem triftigen Grund ihre Wohnung oder ihr Haus verlassen. Das wurde erneut in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgehalten. Mittlerweile gilt die 12. Version, die am 8. März in Kraft getreten war. Mit ihr ist die allgemeine Ausgangsbeschränkung entfallen. Ab sofort gilt die Ausgangssperre nur noch lokal bei bestimmten Inzidenzwerten.
Ausgangssperre in Bayern: Wann darf ich dennoch nach 22 Uhr das Haus verlassen?
Die nächtliche Ausgangssperre untersagt den Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr. Im Fragenkatalog des Bayerischen Innenministeriums wird explizit darauf hingewiesen, dass "vom Begriff der Wohnung auch privat genutzte Gärten, Terrassen und Balkone erfasst sind". Bei Verstoß gegen die Ausgangssperre droht eine hohe Strafe von 500 Euro.
Bei folgenden Gründen sind Sie jedoch von der Ausgangsbeschränkung befreit:
- medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfällen oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
- beruflichen Gründe: Die Ausübung von beruflichen oder dienstlichen Tätigkeiten oder unaufschiebbaren Ausbildungszwecken sind erlaubt.
- Wahrnehmung der Sorge- und Umgangsrechte
- unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
- Begleitung Sterbender
- Handlungen zur Versorgung von Tieren: Das Begleiten des Haustieres bei dessen Notdurft ist also auch zwischen 22 Uhr und 5 Uhr erlaubt.
- ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründen (wobei diese nicht näher definiert werden)
Die Ausgangsbeschränkungen treten in kreisfreien Städten und Landkreisen in Kraft, in denen eine stabile 7-Tage-Inzidenz von über 100 ermittelt wurde. Stabil bedeutet in diesem Fall, dass die Inzidenz drei Tage in Folge über einem Wert von 100 liegt. Auf einer Seite des Bayerischen Innenministerium sind diese tagesaktuell aufgeführt. Wo die Ausgangssperre in Franken aktuell gilt, sehen Sie hier im Überblick. Dort wird auch explizit darauf hingewiesen, dass "das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt hierbei nicht zu den ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen zählt."
Doch darf ich durch einen solchen Landkreis mit meinem Auto fahren? Auf Anfrage von inFranken.de erklärt ein Sprecher des Ministeriums für Gesundheit und Pflege" Eine Durchfahrt durch den Geltungsbereich der Ausgangssperre ist möglich, da eine solche keinen Aufenthalt darstellt." Weiter heißt es, dass ein Aufenthalt schon ein gewisses Moment der Dauerhaftigkeit impliziere. Das sei in diesen Fällen nicht gegeben.