Ob Elektronik, Spielzeug oder Klamotten: Auf der Amazon-Webseite wird man fündig. Schließlich verkauft da nicht nur Amazon selbst, sondern auch andere Firmen. Aber geht es dabei mit rechten Dingen zu?
In seinem Dauerclinch mit amerikanischen Online-Riesen verschärft das Bundeskartellamt seine Gangart gegen Amazon. Erstmals verpflichteten Deutschlands oberste Wettbewerbshüter den Internet-Händler Amazon zu einer Geldzahlung, außerdem muss er seine Geschäftspraxis ändern. Das Kartellamt wertete Preisvorgaben, die Amazon anderen Firmen auf seinem «Marktplatz» macht, als rechtswidrig. Rund 59 Millionen Euro soll Amazon wegen des unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteils zahlen.
Es ist die erste finanzielle Maßnahme des Kartellamts gegen Amazon, die sich auf eine wegweisende Gesetzesänderung von 2023 stützt. Amazon kündigte an, Rechtsmittel einzulegen - damit käme der Sachverhalt direkt vor den Bundesgerichtshof.
Amazon mit Doppelrolle durch seinen Marktplatz
Amazon verkauft nicht nur selbst Ware, sondern hat seine Webseite über den «Marktplatz» auch Drittanbietern geöffnet. Die verkaufen etwa Sportschuhe, Elektronik oder Klamotten. Vom gesamten deutschen Online-Handel entfallen nach Angaben des Kartellamts 60 Prozent auf Amazon, davon wiederum 60 Prozent auf den Marktplatz und 40 Prozent auf Amazons Eigenverkauf. Die Zahlen verdeutlichen Amazons schier übergroße Marktmacht.
In dem im vergangenen Jahr eingeleiteten Verfahren nahmen sich Deutschlands Wettbewerbshüter eine bestimmte Facette des Marktplatzes vor, und zwar den sogenannten Preis-Kontrollmechanismus. Fällt der Preis von Drittanbietern auf dem Marktplatz zu hoch aus, wird das Angebot entweder vom Marktplatz entfernt oder es wird nicht mehr in der Kaufbox («Buy Box») optisch hervorgehoben - es verschwindet gewissermaßen in der Bedeutungslosigkeit.
Nutzt Amazon diesen Preismechanismus strategisch, um die Preise auf seiner Webseite niedrig zu halten und der Konkurrenz, die abseits von Amazon Geschäfte macht, das Wasser abzugraben? Diesem Verdacht gingen die Wettbewerbshüter nach und kamen schließlich zu dem Schluss, dass sie einschreiten müssen.
Preisvorgabe darf nur in absoluten Ausnahmen greifen
Kartellamtschef Andreas Mundt wies darauf hin, dass Amazon auf seiner Plattform im direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern sei. Das Kartellamt legte fest, dass der Preismechanismus nur in absoluten Ausnahmen greifen dürfe, etwa bei Preiswucher - also wenn ein Anbieter einen viel zu hohen Preis aufruft und die Internetnutzer dadurch verschrecken könnte.
Mundt betonte die Dringlichkeit, den Preismechanismus zu ändern. «Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird», sagte der Wettbewerbshüter. «Für die betroffenen Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können - mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden.»