Gelegentliches Kiffen ist nicht strafbar: Stimmt das eigentlich?

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Nachgefragt: Ab und zu mal am Joint ziehen ist nicht strafbar - stimmt das? Hier kommt die seltsame Begrifflichkeit "in Besitz nehmen, um zu konsumieren" ins Spiel. Symbolfoto: Boris Roessler/dpa
Nachgefragt: Ab und zu mal am Joint ziehen ist nicht strafbar - stimmt das? Hier kommt die seltsame Begrifflichkeit "in Besitz nehmen, um zu konsumieren" ins Spiel. Symbolfoto: Boris Roessler/dpa

Nachgefragt: Ab und zu mal am Joint ziehen ist nicht strafbar - stimmt das? Ein Rechtsanwalt klärt auf und erläutert den wichtigen Unterschied zwischen Besitz und Konsum beim Kiffen.

Manche behaupten, dass einen die Polizei für gelegentliches Kiffen gar nicht belangen kann. Aber stimmt das auch wirklich? "Kiffen ist nicht strafbar", sagt der Rechtsanwalt Dirk Lammer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). "Das heißt, der Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar." Zugleich ist allerdings der Besitz von Haschisch oder Marihuana strafbar. Wie geht das zusammen?


Kiffen: Der Zug am Joint ist nicht strafbar
 

"Oft wird damit argumentiert, dass Konsum ja Besitz vorausgehen muss", sagt Lammer. Der Unterschied lässt sich daher am besten mit "besitzen für eine gewisse Dauer" und "in Besitz nehmen, um zu konsumieren" erklären. Ein Beispiel: Das "in Besitz nehmen, um zu konsumieren" tritt ein, wenn auf einer Party ein Joint herumgereicht wird und man einen Zug nimmt. "Das ist nicht strafbar" - auch wenn man den Joint selbst in der Hand hält, erläutert Rechtsanwalt Lammer. Aber: Kauft oder erwirbt man anderweitig die Drogen, bekommt sie geschenkt oder baut sie selbst an, dann handelt es sich um Besitz und um eine Straftat.


Besteht ein "öffentliches Interesse" an Strafverfolgung?
 

Ein weiteres Beispiel: Wird man mit einem Tütchen Cannabis von der Polizei erwischt, ist das Besitz und illegal. Wird man beim Drehen eines Joints erwischt, handelt es sich um Konsum, erklärt Lammer.
Das Ganze noch etwas komplizierter macht eine Ermessensmöglichkeit für Staatsanwaltschaften: Sie kann laut Paragraf 31a des Betäubungsmittelgesetzes davon absehen, den Besitz von Cannabis strafrechtlich weiter zu verfolgen, wenn es sich um den Besitz von geringen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch handelt und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. "Das gilt aber zum Beispiel nicht, wenn jemand schon wegen Betäubungsmittelhandels vorbestraft ist", ergänzt der Experte. Auch bestimmte Berufe wie Piloten oder Kindererzieher sind zum Beispiel davon ausgenommen. Und was eine "kleine Menge" ist, variiert von Bundesland zu Bundesland.


Cannabis: Diskussion über Freigabe in Deutschland
 

Inzwischen ist in Deutschland Cannabis auf Rezept straffrei erhältlich - aber rein als Arzneimittel für schwer Erkrankte. Zudem findet eine intensive Diskussion in Politik und Gesellschaft über eine mögliche rechtliche Freigabe von Cannabis für den Freizeitkonsum statt. Suchttherapeuten sind jedoch skeptisch. Sie argumentieren mit den Gefahren durch das Kiffen und mit dem Gesundheitsschutz.

Cannabis wirkt sich auf den Seelenzustand aus und verstärkt die jeweilige Gefühlslage - im Guten wie im Schlechten. Der Wirkstoff kann entspannen, zu Ruhe und Ausgeglichenheit führen und das Wohlbefinden steigern. Möglich sind aber auch Denkstörungen und Konzentrationsmangel, in seltenen Fällen Unruhe, Angst oder Verfolgungswahn. Wer Cannabis stark und regelmäßig konsumiert, riskiert wie beim Alkohol und anderen Drogen psychische Abhängigkeit.