- E-Autos sind inzwischen der Deutschen Liebling
- Landgericht brachte den Durchbruch
- Wer zahlt die Kosten für die Wallbox?
Mietende dürfen an ihrem Stellplatz grundsätzlich eine Lademöglichkeit für E-Autos installieren. In der Praxis bauen Eigentümer*innen jedoch häufig hohe technische und vermeintlich rechtliche Hürden auf. Ein Gericht in München schiebt dem jetzt einen Riegel vor. In einer anderen Gerichtsentscheidung ging es um die Kostenverteilung für die Aufladestation des E-Autos in der Tiefgarage.
E-Autos sind inzwischen der Deutschen Liebling
Der Neuwagenverkauf bei den Pkws lief im ersten Halbjahr 2022 nicht besonders gut; minus 11 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Ganz anders die Lage bei den E-Fahrzeugen: In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 konnten die Elektro-Modelle um satte 12,5 Prozent zulegen. Marktanteil jetzt insgesamt bei 13,5 Prozent für diese Fahrzeuge.
Je mehr Stromer die Deutschen kaufen, um so dringlicher stellt sich Frage danach, wie es ums Aufladen steht. Für viele heißt die Antwort: an die Wallbox in der Tiefgarage. Das ist aber nicht ganz so einfach, wie zwei Urteile jetzt zeigen. Wer als Mieter*in eine eigene Wallbox (Preis ca. 675 bis 1.600 Euro ohne Montage) am privaten Stellplatz installieren lassen will, musste bislang oftmals Gefechte mit den Vermietenden darüber austragen.
Das Gerichtsurteil aus München stärkt in solchen Fällen ab sofort das Miet-Recht. Während die Sache im Eigenheim klar ist, haben Mietende oft das Nachsehen: Die Installation privater Wallboxen in oder an Mietshäusern ist mit Hürden verbunden, nicht alle Vermieter*innen stehen dem Einbau positiv gegenüber.
Private Wallbox im Miethaus
Ein Mietpaar lebt in einer Wohnanlage mit 200 Parteien und genauso vielen Tiefgaragenplätzen in München. Es gibt zwei Hausanschlüsse für Strom und drei installierte Wallboxen, die nicht die Stadtwerke München betreiben. Um ihr Hybridfahrzeug zu laden, wollten die Mietenden ebenfalls eine Wallbox direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen. Die Installation hätte 1.600 bis 1.700 Euro gekostet.
Die Vermieterin war damit nicht einverstanden. Das Argument: Die anderen Mietenden des Hauses planten eine ähnliche Installation und diese könne nur von den Stadtwerken durchgeführt werden. Und: Werden mehr als 20 Ladestationen auf diese Weise in der Garage installiert, könne das zu einer Überlastung des Stromnetzes führen. In der Anlage hatten bereits 27 Mietparteien Interesse an einer Ladestation angemeldet.
Die Vermieterin verwies das Ehepaar daher auf einen städtischen Versorger, der den Betrieb vieler Ladestationen technisch ohne Überlastungsprobleme umsetzen könne. Dieser verlangte für das Einrichten der Wallbox eine Einmalzahlung von 1.499 Euro, eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale. Das Miet-Ehepaar bestand auf die günstigere Einzellösung, die Sache ging vor Gericht.
Landgericht brachte den Durchbruch
Das Amtsgericht (AG) München gab der Vermieterin in erster Instanz noch recht. Sie erlaubten der Vermieterin, über die Auswahl der Ladelösung zu bestimmen (Urteil vom 1.9.2021, Az.: 416 C 6002/21). Die Mietenden legten mit Erfolg Berufung ein. Das Landgericht I (LG) München (Urteil vom 23.6.2022, Az.: 31 S 12015/21) hob die Entscheidung des AG auf und urteilte im Sinne des Mietpaares.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Installation der weiteren Wallbox für die vermietende Person zumutbar sei. Die gewünschte private Ladestation sei derzeit technisch ohne weiteres zu installieren. Darauf haben die Klagenden einen Anspruch.
Das gilt laut Gericht unabhängig davon, ob zukünftig noch andere Mieter*innen Wallboxen beantragen und diese dann nur mithilfe der Stadtwerke München zu installieren sei. Außerdem führte das Gericht aus, dass es kein allgemeines Recht auf Gleichbehandlung aller Mietenden gibt. Vermieter*innen dürften allerdings keine willkürlichen Entscheidungen treffen, dies sei hier der Fall.
Wer zahlt die Kosten für die Wallbox?
In zweiten Fall ging es um eine Eigentumsanlage im Norden der Republik und um die Kostenverteilung für die Wallbox. Einige Wohnungseigentümer*innen wollten ihre Stellplätze in der Tiefgarage und vor der Wohnanlage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausstatten. In der Eigentumsversammlung ging es um maximal zehn Anschlüsse für Wallboxen. Grundsätzlich gehören Ladestationen für Elektromobilität zu den "privilegierten baulichen Veränderungen", die Eigentümer*innen von der Eigentumsgemeinschaft verlangen können.
In der Eigentumsversammlung kam dann ein sogenannter Duldungs-Beschluss zustande: Alle Eigentümer*innen sollten sich damit einverstanden erklären, dass es auf Außenstellplätzen und in der Tiefgarage möglich ist, Ladestationen einzurichten. Die Kosten dafür sollten alle Nutzenden tragen. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden und ging in diesem Punkt gegen den Beschluss vor. Er argumentierte, dass diese Kostenverteilung nicht der Gesetzeslage entspreche. Der Fall landete vor Gericht.
Das Amtsgericht (AG) Lübeck (Urteil vom 11.2.2022, Az.: 35 C 39/21) gab dem Kläger recht. Die Kosten einer "privilegierten baulichen Veränderung" müssten grundsätzlich die Wohnungseigentümer*innen übernehmen, die sie verlangten. Sind dies mehrere Personen, seien die Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile unter ihnen aufzuteilen, so das Gericht. Die Wohnungseigentümer*innen könnten zwar grundsätzlich regeln, dass die Verteilung der Kosten abweichend von der Gesetzeslage erfolgt. Allerdings müsse eine solche Regelung ausdrücklich beschlossen und erläutert sein. Dies sei bei dem Duldungs-Beschluss nicht geschehen, führte das Gericht aus. Der angefochtene Teil des Beschlusses sei daher ungültig. Die Kosten für die Wallbox müssen nur die Eigentümer*innen tragen, die diese nutzen wollen.
Fazit
Immer mehr Hürden bei der Nutzung erneuerbarer Energien fallen. Jetzt sind es neben den großen Beschränkungen bei den Windrädern ebenso die kleinen bei der Aufladung von Photovoltaik-Strom. Die privaten Ladestationen können ab sofort auch Mietende in ihren Garagen anbringen. Das ist eine gute Nachricht. Gut ist ebenso, dass Richter*innen den erneuerbaren Energien offenbar zugeneigt sind und dabei helfen, bürokratische Hürden wegzuräumen.