Ist Taubenkot auf dem Balkon ein Mietmangel?

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Tauben machen viel Dreck, den Balkon müssen die Mieter selbst reinigen.
Tauben machen viel Dreck, den Balkon müssen die Mieter selbst reinigen.
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Taubenkot auf dem Balkon ist kein Mietmangel. Diese klare Auslegung des Mietrechts hat das Amtsgericht im hessischen Hanau getroffen. Ist eine Mietminderung deshalb aber unberechtigt?

Tauben machen viel Dreck – aber ist das ein Grund zur Mietminderung, wenn der Balkon voll davon ist? Das musste das Amtsgericht im hessischen Hanau entscheiden.

Taubenkot auf dem Balkon ist kein Mietmangel

Taubenkot auf dem Balkon ist kein Mietmangel, so das Urteil des Amtsgerichts Hanau (AG Hanau vom 25.10.2022, Az.: 94 C 21/22). Der Vermieter hat keine Möglichkeit, die Verunreinigung mit Vogeldreck zu verhindern. Daher können Mieterinnen und Mieter weder die Mietzahlung mindern noch vom Vermieter bzw. der Vermieterin eine Reinigung verlangen.

Im konkreten Fall ging es um den mit Taubenkot verdreckten Balkon einer Mieterin. Die Frau kürzte eigenständig ihre Miete um monatlich 50 Euro, weil der Vermieter den Vogeldreck nicht verhinderte und keine Reinigung veranlasste. Der Vermieter beließ es nicht dabei, sondern klagte die restliche Miete ein. Damit hatte er vor dem Amtsgericht Hanau Erfolg.

Wie das Gericht entschied, muss die Mieterin die Miete vollständig zahlen. Auf die Mieterin kommt jetzt eine Mietnachzahlung von 600 Euro plus 5 % Verzinsung zu. In der Begründung heißt es: "Der Vermieter ist für das Verhalten wilder Tiere nicht verantwortlich. Er hat auch keine Möglichkeiten, auf das Flugverhalten von Tauben Einfluss zu nehmen."

Vermieter muss den Balkon nicht reinigen

Vielmehr handle es sich bei Taubenkot "um ein allgemeines Risiko", das nicht in die Verantwortung des Vermieters falle. Dass Tauben grundsätzlich in einer Liegenschaft auftauchen und den Balkon mit Taubenkot verunreinigen können, ist bekannt und grundsätzliches Risiko jedes Wohnungsnutzers. Auch schulde der Vermieter nicht die Reinigung des Balkons. Für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei allein der Mieter zuständig.

Da Vermieterinnen und Vermieter in der Regel keine Möglichkeit haben, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, können Mieterinnen und Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern, noch von dem Vermieter bzw. der Vermieterin die Reinigung verlangen. Die Beklagte hat die Wohnung zudem in dem vorhandenen Zustand (also insbesondere ohne Taubennetz) angemietet, sodass sie aus diesem auch keine Mangelhaftigkeit herleiten kann, wenn Tauben den Balkon verunreinigen.

Anders hätte der Fall ausgesehen, wenn vertraglich vereinbart worden wäre, dass die Verschmutzung des Balkons mit Taubenkot ein Mietmangel darstellt. Außerdem: Wäre die Verschmutzung im Gemeinschaftsbereich der Hauses (Eingangsbereich) entstanden, hätte der Vermieter die Pflicht dies zu entfernen.

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Fazit: Mietminderung funktioniert nicht immer

Die Mietminderung um x Prozent ist ein probates Mittel, mit denen Mieterinnen und Mieter ihren Interessen Nachdruck verleihen können. Dass dies aber nicht immer angemessen ist, hat jetzt das Amtsgericht Hanau entschieden. Wie heißt es doch so schön im Begründungstext des Gerichts: "Der Vermieter ist für das Verhalten wilder Tiere nicht verantwortlich."