Streit beim Wohnungsauszug: Wie sind Türen zu behandeln?
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Jede Wohnung braucht hin und wieder einen neuen Anstrich oder notwendige Reparaturen. Viele Mieter sind unsicher: Müssen sie überhaupt auf eigene Kosten renovieren? Viele Streitereien landen vor Gericht.
Das ist die Rechtslage
Fall 1: Unzufrieden mit Malerleistung der Ex-Mieterin
Fall 2: Wie muss der Mieter Zimmertüren behandeln?
Fall 3: Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers
Unfaire Renovierungsklauseln checken
Welche Renovierungen und Schönheitsreparaturen vor dem Auszug zu erledigen sind, steht eigentlich im Mietvertrag. Doch Vorsicht: Nicht alle Ansprüche, die der Vermieter daraus ableitet, sind berechtigt und halten einer Nachprüfung vor Gericht stand.
Das ist die Rechtslage
Im Mietrecht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) sind Schönheitsreparaturen üblich, dazu gehören: tapezieren, anstreichen und kalken der Wände und Decken, sowie streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Verlangt die entsprechende Klausel im Mietvertrag mehr von den Wohnungsnutzern, ist sie meistens unwirksam.
Enthält dein Mietvertrag keine Klauseln zu "Schönheitsreparaturen", dann kannst du sogar ausziehen, ohne zu renovieren.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in diesem Fall den Vermieter in der Pflicht. Immer wieder müssen allerdings Gerichte spezielle Fragen klären, wie unsere drei Urteile zeigen.
Fall 1: Unzufrieden mit Malerleistung der Ex-Mieterin
Wer laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen muss, ist nicht verpflichtet, schon bei geringen Abnutzungserscheinungen tätig zu werden. Es genügt, wenn die Räume insgesamt den Eindruck einer renovierten Wohnung machen, befand das Landgericht (LG) Berlin (Az.: 65 S 264/20 vom 27.7.2021). Und wenn Hand angelegt wird, gilt: Die Arbeiten müssen nicht die Qualität von Maler-Profis haben.
Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin einen Maler mit der Renovierung einer Wohnung beauftragt, weil sie mit den Schönheitsreparaturen der ausgezogenen Mieterin nicht zufrieden war. Konkret störte sie sich am schattigen Anstrich von Wänden und Decken. Der von der Mieterin vorgenommene Anstrich habe zu einer "Verschlimmbesserung" des zuvor bestehenden fachgerechten Anstrichs geführt, so die Vermieterin. Von der Mieterin verlangte sie daher Schadenersatz.
Das LG Berlin entschied aber anders: Wenn die Mieterin vor Rückgabe der Wohnung einen 'Dekorationszustand' herbeigeführt, der den Anforderungen des Mietvertrages entspricht, reiche das völlig aus. Zudem greife die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erst, wenn der Zustand der Mietsache sich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Das ist bei geringfügigen Gebrauchsspuren jedenfalls noch nicht der Fall.
Fall 2: Wie muss der Mieter Zimmertüren behandeln?
Ist in der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter die Innentüren "streichen" soll, so ist damit nicht "ölen" gemeint. Der Mieter ist daher nicht zum Abbeizen und Ölen der Zimmertüren verpflichtet.
Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden (Az.: 65 S 292/20 vom 6.7.2021). Eine solche Auflage lasse sich nicht mit dem Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel in Übereinstimmung bringen.
Es sei üblich, so das LG, dass Zimmertüren in einem Altbau einen weißen Farbanstrich haben. Will der Vermieter eine Abweichung vom Üblichen, so müsse er dies dem Mieter mitteilen. Ohne einen solchen Hinweis müsse kein Mieter Zimmertüren abbeizen und ölen.
Fall 3: Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers
Die Mieterin einer Wohnung in St. Ingbert im Saarland sollte nach Mietvertragsende Renovierungsarbeiten durchführen. Das passierte auch, jedoch nur innerhalb der Wohnung.
Der Vermieter war der Meinung, dass auch der mit angemietete Kellerraum renoviert werden müsse. Da die Mieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht (AG) Homburg (Az.: 7 C 206/20 (17) vom 20.5.2021) urteilte, dass der Kellerraum nicht zu renovieren ist. Üblicherweise gehört der Keller zwar zur Wohnung, dies bedeute aber nicht, dass auch Schönheitsreparaturen geschuldet sind. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mietvertrag eine klare abweichende Regelung enthalte.
Unfaire Renovierungsklauseln
Mietverträge mit unfairen Renovierungsklauseln gibt es häufig. test.dehat deshalb eine Tabelle mit Renovierungsklauseln, die der Bundesgerichtshof (BGH) für unfair hält und die deshalb unwirksam sind, zusammengestellt.
Außerdem prüft das Internet-Portal wenigermiete.deden Mietvertrag, ob eine Renovierung überhaupt vereinbart ist.
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