Der ewige Streit zwischen Mieter und Vermieter: Schönheitsreparaturen

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Streit beim Wohnungsauszug: Wie sind Türen zu behandeln?
Streit beim Wohnungsauszug: Wie sind Türen zu behandeln?
CC0 / Pixabay / congerdesign

Jede Wohnung braucht hin und wieder einen neuen Anstrich oder notwendige Reparaturen. Viele Mieter sind unsicher: Müssen sie überhaupt auf eigene Kosten renovieren? Viele Streitereien landen vor Gericht.

  • Das ist die Rechtslage
  • Fall 1: Unzufrieden mit Malerleistung der Ex-Mieterin
  • Fall 2: Wie muss der Mieter Zimmertüren behandeln?
  • Fall 3: Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers
  • Unfaire Renovierungsklauseln checken

Welche Renovierungen und Schönheitsreparaturen vor dem Auszug zu erledigen sind, steht eigentlich im Mietvertrag. Doch Vorsicht: Nicht alle Ansprüche, die der Vermieter daraus ableitet, sind berechtigt und halten einer Nachprüfung vor Gericht stand.

Das ist die Rechtslage

Im Mietrecht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) sind Schön­heits­reparaturen üblich, dazu gehören: tapezieren, anstreichen und kalken der Wände und Decken, sowie streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließ­lich Heizungs­rohren, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Verlangt die entsprechende Klausel im Miet­vertrag mehr von den Wohnungsnutzern, ist sie meistens unwirk­sam.

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Enthält dein Miet­vertrag keine Klauseln zu "Schön­heits­reparaturen", dann kannst du sogar ausziehen, ohne zu reno­vieren.

Das Bürgerliche Gesetz­buch (BGB) sieht in diesem Fall den Vermieter in der Pflicht. Immer wieder müssen allerdings Gerichte spezielle Fragen klären, wie unsere drei Urteile zeigen.

Fall 1: Unzufrieden mit Malerleistung der Ex-Mieterin

Wer laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen muss, ist nicht verpflichtet, schon bei geringen Abnutzungserscheinungen tätig zu werden. Es genügt, wenn die Räume insgesamt den Eindruck einer renovierten Wohnung machen, befand das Landgericht (LG) Berlin (Az.: 65 S 264/20 vom 27.7.2021). Und wenn Hand angelegt wird, gilt: Die Arbeiten müssen nicht die Qualität von Maler-Profis haben.  

Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin einen Maler mit der Renovierung einer Wohnung beauftragt, weil sie mit den Schönheits­reparaturen der aus­gezogenen Mieterin nicht zufrieden war. Konkret störte sie sich am schattigen Anstrich von Wänden und Decken. Der von der Mieterin vor­genommene Anstrich habe zu einer "Verschlimm­besserung" des zuvor bestehenden fach­gerechten Anstrichs geführt, so die Vermieterin. Von der Mieterin verlangte sie daher Schaden­ersatz.

Das LG Berlin entschied aber anders: Wenn die Mieterin vor Rückgabe der Wohnung einen 'Dekorations­zustand' herbeigeführt, der den Anforderungen des Miet­vertrages entspricht, reiche das völlig aus. Zudem greife die Pflicht zur Durchführung von Schönheits­reparaturen erst, wenn der Zustand der Mietsache sich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Das ist bei gering­fügigen Gebrauchs­spuren jedenfalls noch nicht der Fall.

Fall 2: Wie muss der Mieter Zimmertüren behandeln?

Ist in der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter die Innentüren "streichen" soll, so ist damit nicht "ölen" gemeint. Der Mieter ist daher nicht zum Abbeizen und Ölen der Zimmertüren verpflichtet.

Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden (Az.: 65 S 292/20 vom 6.7.2021). Eine solche Auflage lasse sich nicht mit dem Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel in Übereinstimmung bringen.

Es sei üblich, so das LG, dass Zimmertüren in einem Altbau einen weißen Farbanstrich haben. Will der Vermieter eine Abweichung vom Üblichen, so müsse er dies dem Mieter mitteilen. Ohne einen solchen Hinweis müsse kein Mieter Zimmertüren abbeizen und ölen.

Fall 3: Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers

Die Mieterin einer Wohnung in St. Ingbert im Saarland sollte nach Mietvertragsende Renovierungsarbeiten durchführen. Das passierte auch, jedoch nur innerhalb der Wohnung.

Der Vermieter war der Meinung, dass auch der mit angemietete Kellerraum renoviert werden müsse. Da die Mieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Das Amtsgericht (AG) Homburg (Az.: 7 C 206/20 (17) vom 20.5.2021) urteilte, dass der Kellerraum nicht zu renovieren ist. Üblicherweise gehört der Keller zwar zur Wohnung, dies bedeute aber nicht, dass auch Schönheitsreparaturen geschuldet sind. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mietvertrag eine klare abweichende Regelung enthalte.

Unfaire Renovierungsklauseln

Miet­verträge mit unfairen Renovierungsklauseln gibt es häufig. test.de hat deshalb eine Tabelle mit Renovierungsklauseln, die der Bundes­gerichts­hof (BGH) für unfair hält und die deshalb unwirk­sam sind, zusammengestellt.

Außerdem prüft das Internet-Portal wenigermiete.de den Mietvertrag, ob eine Renovierung überhaupt vereinbart ist. 

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