- Neues Gesetz für Verkaufsplattformen in 2023 in Kraft getreten
- Was sagt das Gesetz aus?
- Wer ist betroffen?
- Droht eine Steuernachzahlung?
Gebrauchtes zu Geld machen. Das klingt gut. Bessert es doch die Haushaltskasse auf und hat nebenbei den Effekt, die eigene Wohnung zu entrümpeln. Auch Nachhaltigkeit wird damit gelebt. Doch seit Anfang 2023 gilt ein neues Gesetz für diese Verkaufsplattformen. Was darin steht und was es für Verkäufer*innen bedeutet.
Das neue Gesetz für Ebay & Co. – was bedeutet es?
Egal ob Möbel, Unterhaltungselektronik, Hausrat, Autos oder Klamotten. Bisher war es recht einfach, seine gebrauchten Sachen bei den diversen Plattformen zu verkaufen. Und es konnte je nachdem auch ein nettes Sümmchen zusammenkommen, wenn du viel zu verkaufen hattest. Doch schon immer galten hier gewisse Grenzen. Wenn du mehr als 600 Euro Gewinn im Jahr gemacht hast, musstest du diese bereits in der Einkommensteuererklärung angeben. Bis zu diesem Betrag war alles steuerfrei, lagst du allerdings darüber, wurde der gesamte Gewinn versteuert. Hier galt die Anlage G – "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Bei Vielverkäufern konnte es geschehen, dass sie als gewerblicher Handel eingestuft wurden, damit wurden möglicherweise auch Umsatz- oder Gewerbesteuer fällig. Seit Anfang 2023 gilt jetzt ein neues Gesetz. Am 10. November verabschiedete der Bundestag eine neue Meldepflicht für Betreiber von Verkaufsplattformen im Internet, das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird. Diese besagt, dass auch private Verkäufe besteuert werden müssen.
Seit dem 1. Januar müssen die Plattformbetreiber Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte ihrer Nutzer*innen an das Bundeszentralamt für Steuern melden, so die Zeitschrift Capital. Dies gilt sowohl für professionelle Verkäufer*innen als auch für Privatpersonen. Das Bundeszentralamt leitet diese Daten an die zuständige Länderfinanzbehörde, von wo aus sie automatisch an das jeweilige Finanzamt übermittelt werden. Hier gelten jetzt andere Freigrenzen: 30 Verkäufe im Jahr und maximal 2000 Euro Einnahmen. Alles, was darüber liegt, muss von den Plattformbetreibern gemeldet werden. Dies gilt im Übrigen auch für alle Plattformbetreiber innerhalb der EU.
Das liest sich zunächst einmal sehr kompliziert. Heißt das, du darfst deine privaten Sachen nicht mehr gebraucht verkaufen? Oder musst du auf einmal für alles Steuern zahlen? Dem ist nicht so. Die Stiftung Warentest hat dazu eine umfangreiche Abhandlung erstellt.
Die Verwirrung um das Gesetz
Zugegeben, statt einfacher ist die Gesetzeslage scheinbar noch komplizierter geworden. Doch im Grunde genommen geht es nicht um die Erlöse, die du mit dem Verkauf deiner gebrauchten Sachen erzielst. Verkaufst du jedoch immer wieder Neuware oder viele Artikel derselben Art, sieht es schon anders aus. Auch Verkäufe von Gegenständen, mit denen du einen Gewinn gegenüber deinem Einkaufspreis erzielst, sind hier kritisch. Beispiel: Du gehörst zu den Glücklichen, die eine PS 5 direkt nach Verkaufsstart erwerben konnten. Nun stellst du aber fest, dass du sie eigentlich nicht willst oder nicht brauchen kannst und verkaufst sie mit Gewinn. Damit bist du Wiederverkäufer. Ebenfalls Spekulationsgeschäfte sollen so besser kontrolliert werden, beispielsweise der Handel mit Münzen oder Antiquitäten.
Panik ist indes keine angesagt. Zwar müssen die Plattformen jetzt die Verkäufe melden, wenn du mehr als 30 Artikel verkaufst oder der Erlös 2000 Euro übersteigt, doch ob die Finanzämter jeden Kleinverkäufer in Zukunft genau unter die Lupe nehmen, ist anzuzweifeln. Eine Nachzahlung ist übrigens bis dato noch nicht fällig. Laut Stiftung Warentest solltest du folgendes beachten:
- Steuerfreie Privatverkäufe: Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfrei.
- Steuerpflicht: Denke dennoch an die Steuern, wenn du auf Onlineplattformen wie Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Vinted, Mobile.de oder anderen Handelsplattformen verkaufst. Sobald das Finanzamt deinen Handel als gewerblich einstuft, musst du etwa deine Ebay-Verkäufe versteuern.
- Gewerblicher Handel: Indizien für das Finanzamt sind etwa die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen, aufwendige Angebotsplatzierungen, hohe Umsätze und der Zeitpunkt des Verkaufs. Der Übergang vom Privatverkäufer zum gewerblichen Handel ist fließend. Planst du beispielsweise nach einer Erbschaft zahlreiche Verkäufe, kann es sinnvoll sein, vorab mit einem Steuerexperten die steuerlichen Folgen zu klären.
- Informationspflicht. Verkaufs-Plattformen sind seit Anfang 2023 verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern besonders aktive Verkäufer zu melden. Das gilt auch für Privatpersonen.
- Belege. Notiere dir, wann du was verkauft hast und hebe für mögliche Rückfragen alle Verkaufsbelege auf.
Fazit - auch Zimmervermittler wie Airbnb sind betroffen
Auch weiterhin sind Ebay & Co. gute Möglichkeiten, deine gebrauchten Sachen weiter zu verwerten. Ob das neue Gesetz sinnvoll ist, darüber lässt sich streiten. Und wie weit es am Ende angewendet wird und wer genau davon Nachteile hat, das wird sich erst noch zeigen. Übrigens: Laut Merkur gilt dieses Gesetz auch für Zimmervermittler wie Airbnb.