Urteil: Telekom darf Netzkennung nicht für Werbung nutzen

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Ein Werbeslogan verdrängte zeitweise die Telekom-Netzkennung auf Smartphones. Das Landgericht Köln wertete die Einblendung als unzumutbare Belästigung.

Wohl jeder Smartphone-Nutzer kennt sie, wobei die genaue Bezeichnung wohl nicht jedem geläufig ist: die Netzkennung auf dem Handybildschirm. Die Anzeige  hat ihren festen Platz auf dem Display (meist oben links oder im Sperrbildschirm) und soll laut dem Fachportal Teltarif zeigen, in welchem Mobilfunknetz man gerade eingeloggt ist (zum Beispiel "Telekom.de", "Vodafone.de" oder "o2 - de"). Doch eben die Telekom hatte die Idee einer kreativeren Ausgestaltung der zur Orientierung gedachten Display-Anzeige: Der Branchenriese aus Bonn nutzte die Netzkennung zeitweise für den Werbeslogan "Im besten Netz" – eine Änderung, die Kunden nicht selbst abschalten konnten. Das rief die Verbraucherzentrale auf den Plan – und in einem aktuellen Urteil gab das Landgericht Köln den Verbraucherschützern recht, wie aus einer Mitteilung des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) vom Montag, 26. Oktober 2026, hervorgeht. 

Telekom: Landgericht Köln verbietet Werbeslogan statt Netzkennung im Handydisplay

Die Vorgeschichte: Im Januar 2026 erschien bei vielen Telekom-Kundinnen und -Kunden im Rahmen einer Werbeaktion statt "Telekom.de" der Werbespruch "Im besten Netz". Wie in den Gerichtsunterlagen dokumentiert, war dieser auf dem Sperrbildschirm und im Controlcenter zu sehen, in dem Schnelleinstellungen für WLAN, Helligkeit oder Systemressourcen verwaltet werden.

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt, wertete das Landgericht Köln die Werbeaktion mit Urteil vom Donnerstag, 17. September 2026, als unzumutbare Belästigung. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 33 O 55/26. In seiner Mitteilung zum Urteil kritisiert der vzbv die aufgedrängte Werbung. Referentin Jana Brockfeld erklärt: "Die Werbung wurde den Kundinnen und Kunden auf dem Display ihres Smartphones aufgezwungen, sie ließ sich nicht einmal deaktivieren." 

Wie das Urteil des Landgerichts Köln belegt, erschien die neue Kennung allerdings nicht bei allen Kundinnen und Kunden. Der vzbv hatte die Telekom am 28. Januar 2026 in der Sache abgemahnt.

Gericht wertet Werbung als Belästigung

Laut Darstellung der Verbraucherzentrale, der sich das Gericht anschloss, bekamen Nutzer die zur Werbung umfunktionierte Kennung ungefragt eingeblendet, was von vielen als störend wahrgenommen wurde. Oft entstand bei den Betroffenen zunächst der Eindruck, die eigene Netzverbindung funktioniere nicht richtig. Erst später erkannten sie, dass es sich lediglich um einen Werbespruch handelte.

Durch dieses Vorgehen sahen sich Verbraucher gezwungen, ihre Aufmerksamkeit auf die Werbung zu lenken. Sie konnten die Anzeige nicht ignorieren, sondern mussten sie wahrnehmen. Die Belästigung war aus Sicht des Gerichts ein zentraler Bestandteil der Werbemaßnahme. Ihre störende Wirkung wurde absichtlich genutzt. Das Urteil des Landgerichts Köln betont: "Die störende Wirkung der Werbemaßnahme wird somit gezielt ausgenutzt und stellt keine gelegentlich auftretende Nebenerscheinung dar." 

Gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt: "Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig." Die Kölner Richter betrachteten die Netzkennung nicht als gewöhnliche Werbefläche. Hinzu kommt: Weder ließ sich die Werbung umgehen noch in den Einstellungen deaktivieren; als mildere Möglichkeit hätte die Telekom vorher um Einwilligung bitten oder die Kennung freiwillig anbieten können, so die Richter.

Welche Folgen hat das Urteil für die Telekom?

Das Urteil bewertet die Werbemethode, nicht die Behauptung, das Telekom-Netz sei tatsächlich das beste. Übrigens: Erhebliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit lassen sich mit dem Messverfahren der Bundesnetzagentur dokumentieren. Bei erfüllten Schwellenwerten kann dieser Nachweis eine Preisminderung stützen, unser Ratgeber zur Mess-App und zum Minderungsrecht bei zu langsamer mobiler Datenrate erläutert die nötigen Messungen.

Durch das Urteil darf die Telekom nicht mehr den Slogan "Im besten Netz." anstelle der Nutzerkennung anzeigen. Stand Montag, 26. Oktober 2026, ist die Entscheidung jedoch nicht rechtskräftig.

Nach Angaben des vzbv hat die Telekom Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt; das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 6 U 103/26.

Vorschaubild: © Verbraucherzentrale Bundesverband/Urteil des Landgerichts Köln,33 O 55/26 (Screenshot, li.), Iona/Adobe Stock (Symbolbild, re.), Collage: MG Bayern