Greenwashing ade: Seit kurzem greift ein strenges Verbot gegen irreführende Umweltwerbung im Supermarkt. Viele Nachhaltigkeitsversprechen sind nun tabu.
"Klimaneutral“, "nachhaltig“ oder "ökologisch“: Diese oder ähnliche Versprechen auf Lebensmitteln sind seit dem 27. September 2026 in deutschen Supermärkten verboten. Seit diesem Datum sind verschärfte Regeln gegen irreführende Umweltwerbung – auch Greenwashing genannt – in Kraft. Besonders im Einzelhandel und in Supermärkten dürfen viele bisher gängige Nachhaltigkeitsversprechen nicht mehr verwendet werden.
Was genau ist seit Ende September verboten?
Mit der Umsetzung der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 werden pauschale Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "grün", "nachhaltig" oder "recycelbar" auf Produktverpackungen und in der Werbung stark eingeschränkt. Solche allgemeinen Begriffe sind jetzt nur noch zulässig, wenn das Unternehmen laut IHK-Angaben eine "anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann – etwa durch offizielle Siegel wie den Blauen Engel, das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo.
Ebenfalls verboten sind Aussagen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral", wenn diese Behauptungen ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, also etwa dem Kauf von CO₂-Zertifikaten für Projekte außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette. Unternehmen dürfen zwar weiterhin über Klimaschutzprojekte informieren, aber sie dürfen nicht mehr den Eindruck erwecken, das Produkt selbst sei emissionsfrei hergestellt worden.
Zudem dürfen selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel oder private Labels ohne unabhängige Prüfung nicht mehr verwendet werden. Erlaubt bleiben nur noch Siegel, die auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben werden. Auch die Praxis, ein gesamtes Produkt als umweltfreundlich zu bewerben, obwohl nur ein einzelner Bestandteil nachhaltig ist, wird explizit untersagt.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Die neuen Vorschriften sind als sogenannte "Per-se-Verbote" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert. Das bedeutet: Solch ein Vorgehen ist gegenüber Endverbrauchern stets unlauter, ohne dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie für die Kaufentscheidung relevant waren.
Bei Verstößen drohen Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherverbände oder qualifizierte Wirtschaftsverbände. Darüber hinaus können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie im schlimmsten Fall Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.
Für Unternehmen bedeutet es ein erhebliches rechtliches und finanzielles Risiko, wenn sie ihre Werbung, Verpackungen oder Online-Shops nicht rechtzeitig anpassen. Das gilt im Übrigen auch für bereits produzierte Verpackungen.