Kaufverträge sind im Handel gang und gäbe. Eigentlich eine eingespielte Sache, aber manchmal sind Lieferketten gestört und die bestellte Ware wird teurer. Dürfen Händler eine nachträgliche Preiserhöhung einfach an die Kunden weitergeben?
- Ist eine nachträgliche Preis-Anpassung zulässig?
- Preiserhöhung wirklich nicht vorhersehbar?
- Endpreis muss bei Vertragsabschluss feststehen
Wohnmobile sind begehrt wie lange nicht mehr. Weltweit gibt es Lieferengpässe, lange Wartezeiten sind in der Tagesordnung. Die Lieferverzögerungen versuchen Händler auszunutzen, um die Preise nachträglich anzuheben. Das berichten die Verbraucherzentrale und der ADAC. Aber sind nachträgliche Preisaufschläge, egal ob bei Wohnmobilien oder anderen Produkten mit langer Lieferzeit überhaupt zulässig?
Nachträgliche Preis-Anpassung zulässig?
Grundlage für teure Produkte ist immer ein Kaufvertrag. Die Idee eines Kaufvertrags ist es, Käufer und Verkäufer gleichermaßen zu binden. Das gilt für Ware und Preis. Deshalb sind Preiserhöhungen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Auslieferung des Produkts eigentlich nicht zulässig. Vertrag ist Vertrag. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn im Kaufvertrag eine sog. Preisanpassungsklausel verabredet ist.
Aber selbst dann gibt es noch Auflagen, wie der ADAC feststellt. Nur wenn eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart ist, kann der Händler überhaupt eine Preis-Anpassung vereinbaren. Ist die ursprünglich im Kaufvertrag vorgesehene Lieferfrist kürzer als vier Monate, ist die Preiserhöhung kategorisch ausgeschlossen. Die Klausel muss mögliche Gründe für eine Preiserhöhung möglichst genau benennen. Außerdem muss für den Käufer ab einem bestimmten Erhöhungssatz (Beispiel: fünf Prozent des Kaufpreises) immer ein Recht zum Rücktritt bestehen.
Der SWR berichtete von einem Fall, bei dem eine Familie einen Campingbus für 67.000 Euro bestellte. Zum Zeitpunkt des Kaufvertrags war klar, dass dieser erst ein knappes Jahr später bereitsteht. Nach einigen Monaten erhielt die Familie von ihrem Händler eine E-Mail, in der er eine allgemeine Preis-Anpassung angekündigte. Später stellt sich heraus, dass die Erhöhung 8.000 Euro beträgt. Der Händler begründet dies mit gestiegenen Rohstoffpreisen. Im Kaufvertrag ist eine sogenannte Preisanpassungsklausel enthalten, die besagt: "Es wird der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis und gültige Mehrwertsteuersatz berechnet." Jurist*innen schätzen, dass diese Klausel rechtlich nicht haltbar ist, weil sie zu ungenau ist und für den Käufer kein Rücktrittsrecht vorsieht.
Preiserhöhung wirklich nicht vorhersehbar?
Sieht der Vertrag keine ausdrückliche Preisanpassungsklausel vor, ist nach deutschem Recht eine Anpassung des Vertrags im Sinne einer Preis-Anpassung nur sehr eingeschränkt möglich. Nur, wenn die Preise "sehr gravierend" und "unvorhersehbar" gestiegen sind, ist es überhaupt möglich, nachträglich eine Preis-Anpassung zu verlangen. Denn: Den Einkaufspreis festzulegen, gehört typischerweise zum unternehmerischen Risiko des Handelnden. Wenn der Verkaufende daneben liegt, muss er das tragen.
Wenn die Preiserhöhung voraussehbar war, darf der Verkaufende eine nachträgliche Preiserhöhung auch nicht unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Kaufenden abwälzen. Das geht nur, wenn eine nachträgliche Preiserhöhung ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart ist.