Wer im Internet bestellt, kann den Status der Lieferung inzwischen online verfolgen. Auf den letzten Meilen gibt es aber oftmals Ärger. Dürfen die Servicemitarbeiter*innen einfach Pakete beim Nachbarn abgeben?
- Paketdienste müssen besser informieren
- Paket bei Nachbar*innen abgegeben
- Transportverbote sind eindeutig zu formulieren
- DHL bekommt teilweise Recht
Ärger mit den Paketdiensten haben viele. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu einem Teilaspekt des mangelnden Kundenservice ein Machtwort gesprochen: Der Paketdienst DHL muss besser informieren.
Paketdienste müssen besser informieren
Der BGH in Karlsruhe hat die Vereinbarung, dass ein Paket bei einer hinterlegten Abstellgenehmigung, zum Beispiel bei Nachbar*innen oder im Gartenhaus, als zugestellt gilt, wenn es an vereinbarter Stelle abgestellt ist, für unpassend befunden.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bei der ein Paket nach Erteilung einer Abstellgenehmigung ohne weitere Nachricht nach Ablegen an der bezeichneten Stelle als zugestellt gilt, benachteiligt die Empfänger*innen unangemessen und ist ungültig.
Die Empfangenden seien von der Bereitstellung des Pakets an der Ablieferungsstelle und dem Zeitpunkt der Bereitstellung in Kenntnis zu setzen. Der Paketdienst sei zu einer Benachrichtigung verpflichtet, die es den Kund*innen ermöglicht, "die Sendung bald an sich zu nehmen", erklärte der BGH (Urteil vom 7.4.2022, Az.: I ZR 212/20).
Informationspflicht bei der Abgabe von Paketen bei Nachbar*innen
Die Vereinbarung benachteiligt die Verbraucher*innen unangemessen – weil sie den Paketdienst nicht dazu verpflichtet, die Empfänger*innen zu benachrichtigen. Der BGH in Karlsruhe fällte ein Urteil, das einem Paketdienst untersagte, eine solche Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden.
In den AGB von DHL hieß es wörtlich: "Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist."